Gleitschirm-Flieger im Visier der Justiz

Der am Samstag an der Nordseite des Wallbergs abgestürzte Gleitschirmflieger ist außer Lebensgefahr. Doch der zweite Pilot, der den Rettungseinsatz nach Polizeiangaben behinderte, muss jetzt mit Konsequenzen rechnen.

Am Samstag war ein Pilot in unwegsamen Gelände am Wallberg abgestürzt. Ein anderer hatte die Bergungsarbeiten behindert.

Wie berichtet ist am Samstag ein 50-jähriger Münchner mit seinem Gleitschirm an der Nordseite des Wallbergs abgestürzt. Der Mann verletzte sich im Rückenbereich so schwer, dass er von der Bergwacht Rottach-Egern gerettet und dann ins Murnauer Unfallkrankenhaus geflogen werden musste. Inzwischen geht es dem Piloten wieder besser.

Jetzt muss geklärt werden, ob der andere Gleitschirmflieger, der während der Rettungsaktion offenbar im Einsatzbereich des Hubschraubers Christoph 1 flog, die Arbeiten behindert hat. Nach seiner Landung hatten Polizeibeamte dem uneinsichtigen Flieger zunächst ein Startverbot für den Wallberg erteilt. Doch noch sei die Sachlage nicht abschließend geklärt, erklärt Björn Klaassen vom Referat Flugbetrieb des Deutschen Hängegleiterverbandes e.V. (DHV) auf Nachfrage.

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Verstoß gegen Flugbetriebsordnung?

Falls jedoch eine Behinderung des Rettungseinsatzes vorläge, sei dies ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr und damit ein Verstoß gegen §315 des Strafgesetzbuches (StGB). Eine solche Missachtung wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Zudem hätte der Pilot gegen die Flugbetriebsordnung (FBO) des Deutschen Hängegleiterverbandes (DHV) verstoßen, so Klaassen, und muss nun mit einer Anzeige rechnen, denn in der FBO heißt es:

Bei Notfällen mit möglichem Hubschraubereinsatz ist der Luftraum um das Unfallgebiet weiträumig freizuhalten.

Da es sich vermutlich um einen ausländischen Piloten gehandelt habe, wie Klaassen mitteilt, muss zudem geklärt werden, ob dieser überhaupt im Besitz einer deutschen Fluglizenz war. Wenn dies der Fall sei und berechtigte Gründe vorliegen, so ist der Deutsche Hängegleiterverband befugt, ihm diese zu entziehen.

Sollte sich herausstellen, dass der Gleitschirmflieger den Rettungseinsatz tatsächlich behindert hat, so wäre dies eine Straftat. In diesem Fall würde die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen übernehmen.

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