Die Geschichte rund um den Bauer in der Au ist Jahren ein Wechselbad der Gefühle: Gibt es eine Wiederöffnung? Oder bleibt die Traditionsgaststätte nur ausgewählten Gästen vorbehalten (wie gestern berichtet)?
Über dieses Thema haben Wiessees Bürgermeister Peter Höß und der Eigentümer des Bauer in der Au Franz Haslberger im Ende Oktober im Wiesseer Rathaus diskutiert. Gegenüber dem Merkur hatte sich Bürgermeister Peter Höß zunächst dahingehend geäußert, gar keinen Kontakt zum Eigentümer der Traditionsgaststätte gehabt zu haben. Einen Tag später ruderte der Rathauschef dann zurück. Doch was wurde zwischen Höß und Haslberger besprochen? Und warum wurde das Gespräch zunächst geleugnet? Auf Nachfrage bei Peter Höß teilt dieser mit:
Ich habe Franz Haslberger bei jeder Gelegenheit gebeten, die Gaststätte für die Öffentlichkeit wieder zugänglich zu machen. Die Entscheidung liegt jedoch bei ihm.
Doch Haslberger schweigt weiter beharrlich. Wer bei wem ein Gespräch eingefordert hat, will Höß nicht sagen. Fest steht, man habe sich im Rathaus getroffen. Auch der Bürgermeister sei überrascht gewesen von Haslbergers Plänen, den Berggasthof als Event-Location für eine Hüttenzauber-Veranstaltung zu nutzen.
Wie berichtet, ist der Rottacher Caterer Martin Frühauf erneut von Haslberger engagiert worden, eine Veranstaltung im Dezember im Bauer in der Au auszurichten. Dies sei, so Höß, zwar nicht das, was die Öffentlichkeit erwarte, aber „ein Schritt in die diese Richtung“.
Bleibt abzuwarten, ob Haslbergers Idee, den Bauer in der Au an zwei Tagen für Events aufzumachen, ein erster Schritt in Richtung Wiedereröffnung für die Öffentlichkeit ist, oder ob die beliebte Aufsflugsgaststätte auch in der kommenden Saison für Familien und Wanderer geschlossen bleibt.
Was darf der Eigentümer des Bauer in der Au?
Wenn Haslberger seine Gaststätte tatsächlich nur für Events nutzt – darf er das überhaupt, oder braucht er dafür eine baurechtliche Genehmigung, wie Wiessees Bauamtsleiter Helmut Köckeis im Juli dieses Jahres andeutete? Dazu äußert sich die stellvertretende Pressesprecherin des Landratsamtes Sophie-Marie Stadler wie folgt:
An wie vielen Tagen die Gaststätte betrieben wird, unterliegt allein der Entscheidung des Betreibers.
Die Gaststätte müsse gemäß der gültigen Verordnung auch nicht jedermann zugänglich sein. Es reiche, wenn sie zumindest einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist. Stadler räumt allerdings ein, dass auch hier ein gewisser Öffentlichkeitsbezug gegeben sein muss. Das bedeutet: Die Personen müssen sich von der Allgemeinheit dadurch unterscheiden, dass sie ein gemeinsames Merkmal, wie beispielsweise die Mitgliedschaft in einem Verein oder den gleichen Berufsstand aufweisen.
Stehen die Personen dagegen im Vorfeld fest, wie etwa bei privaten Feierlichkeiten, so handelt es sich um bestimmte Personen und keinen bestimmten Personenkreis. In diesem Fall werde keine Gaststätte betrieben, ergo sei auch keine Gaststättenkonzession erforderlich. Deshalb stehe es dem Betreiber frei, die Gaststätte nur tageweise, und auch nur für Veranstaltungen oder private Feiern zu nutzen. Eine widerrechtliche Nutzung sei das Vorhaben Haslbergers jedenfalls nicht.
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