Bauarbeiter ist schuld – aber haftet er?

Am 28. September bohrte ein Bauarbeiter in Gmund im Zuge von Erdarbeiten eine Gasleitung an. Erwarten ihn jetzt wirklich „strafrechtliche Ermittlungen“ wegen Baugefährdung?

Am 28. September bohrte ein Bauarbeiter in der Tölzer Straße in Gmund eine Gasleitung an. Zum Glück entstand nur ein kleines Leck, das schnell behoben werden konnte. / Archivbild

Der Alarm wurde gegen 16:30 Uhr in Gmund ausgelöst. Während der Ausbauarbeiten der Tölzer Straße stieß ein 44-jähriger Bauarbeiter mit einer sogenannten „Erdrakete“ an eine Gasleitung und beschädigte sie. Das austretende Gas rief Polizei, Feuerwehr und Rettungswagen auf den Plan.

Wegen „Baugefährdung“ würden den Mann strafrechtliche Ermittlungen erwarten, so hieß es. Auf Nachfrage bei der Wiesseer Polizei erklärt Vize-Polizeihauptkommissar Roman Hörfurter:

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In diesem Fall ist nur ein kleines Leck mit minimalem Gasaustritt entstanden. Gefahr bestand deshalb so gut wie gar nicht.

Weil die Erdgasleitung wieder abgedichtet werden musste, sei lediglich ein Sachschaden in Höhe von ein paar hundert Euro entstanden. Ein Schaden, für den die Rosenheimer Baufirma, deren Erfüllungsgehilfe der 44-Jährige zu diesem Zeitpunkt war, aufkommen muss. Und nicht der Bauarbeiter.

Wann ist Arbeitsverhalten ein Strafbestand?

Anders stellt sich der Fall dar, wenn es zur Explosion gekommen und Menschen verletzt worden wären. So wie bei den Sanierungsarbeiten an der Wilhelmina-Quelle in Bad Wiessee im Juni. Als zwei Arbeiter eine Förderleitung aufgruben, trat Gas aus der Leitung und entzündete sich. Durch die Explosion erlitten die beiden Verbrennungen im Gesicht und am Oberkörper.

Hatten sie ihre Arbeiten fortgesetzt, obwohl sie wussten, dass sich aus der 700 Meter tiefen Quelle zeitweise exlosionsartige Gase bilden? Einer der Arbeiter hatte einen Fehler begangen. Soviel steht fest. Noch ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen ihn wegen “fahrlässiger Körperverletzung”. Die Staatsanwaltschaft hätte auch im Gmunder Fall ermittelt, wenn Personen verletzt worden wären.

Würde bei einer solchen Ermittlung dann herauskommen, dass dem Bauarbeiter ein „pflichtwidriges Handeln“ vorgeworfen werden kann, so Hörfurter, dann würde man ihn persönlich – und nicht die Firma – für den Unfall haftbar machen. Das bestätigt auch Thomas Knauer vom Rosenheimer Bauunternehmen „Grossmann Bau“:

Ein Bauarbeiter ist Erfüllungsgehilfe der jeweiligen Baufirma. Passiert etwas, haftet zuallererst deren Betriebshaftpflicht. Wenn allerdings Personen verletzt werden, sieht die Sache anders aus. Dann ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung.

Was aber nicht zwangsläufig bedeuten müsse, so Knauer, dass derjenige, der den Unfall verursacht hat, immer automatisch derjenige sei, der dafür zur Verantwortung gezogen werden könne. Mit kleineren Unfällen bei Erdarbeiten müsse man rechnen: „Es passiert immer wieder, dass Gasleitungen beschädigt werden.“

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