Bräustüberl Tegernsee umgeht EU-Regelung

Er gehört zur bayerischen Brotzeit wie das Bier: a gscheider Obazda. Doch wer öfter im Bräustüberl Tegernsee einkehrt, weiß, dass er da vor einiger Zeit in Bräubazi umbenannt wurde. Doch wer darf das bayerische Schmankerl denn überhaupt noch Obazdn nennen?
Seit letztem Jahr heißt er im Bräustüberl in Tegernsee ‘Bräubazi’ – nun mischt sich sogar die EU in die Obazda-Debatte ein.

Wenn ihn ein ‘Nicht-Bayer’ im Wirtshaus bestellt, stellen sich bei Einheimischen oft die Haare auf. Da heißt es dann „Zwei Opazta, bitte“. Das lässt das bayerische Herz dann doch etwas bluten, schließlich heißt es wenn dann schon ‘zwei Obazde’. Eine andere norddeutsche Variante ist der „Angepatzte“ – auf diesen Begriff wollen wir aus Toleranz jetzt aber erst gar nicht genauer eingehen.

Doch wer darf das bayerische Schmankerl überhaupt noch so nennen? Denn weil ihn die Landesvereinigung der bayerischen Milchwirtschaft als geografisch geschütztes Produkt eintragen ließ, darf nicht jeder Wirt ihn noch unter seinem eigentlichen Namen verkaufen. Voraussetzung ist eine ganz bestimmte Rezeptur: Im Obazdn müssen demnach mindestens 40 Prozent Camembert oder Brie sein.

Zahlen – oder einfach umbenennen

Nun mischt sich sogar die EU bei der bayerischen Spezialität ein: Laut neuer Verordnung muss, wer selbst gemachten Obazdn anbieten will, für Kontrollen zahlen. Jeder Wirt, der den Obazdn also unter genau diesem Namen verkaufen will, muss sich einer kostenpflichtigen Kontrolle unterziehen – für die 200 bis 300 Euro im Jahr fällig wären.

Der Aufschrei der Wirte ist noch größer, seit besagte Kontrollen kostenpflichtig sind.  Die für die Kontrollen zuständige Landesanstalt für Landwirtschaft weist die Gastronomen derzeit schriftlich darauf hin. Das Bräustüberl in Tegernsee wollte sich das schon vor einem Jahr nicht gefallen, geschweige denn die Rezeptur vorschreiben lassen. Daher wurde das bayerische Schmankerl dort in Bräubazi umbenannt.

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Markenrechtlich geschütztes Produkt

Der Obazde ist das erste markenrechtlich geschützte Produkt, das in erster Linie den Gastronomen Sorgen und Probleme bereitet. Bei anderen schützenswerten Produkten in Bayern – wie zum Beispiel dem Schrobenhausener Spargel, den Nünberger Bratwürsten und natürlich dem bayerischen Bier – mussten sich bisher ausschließlich die Hersteller an die Regeln der sogenannten Eintragungsverordnung der EU halten.

Doch wer ein essbares Kulturgut selbst produziert, muss sich den Kontrollen unterziehen – im Fall des Obazdn neben den Großunternehmen wie Vinzenz Murr und Feinkostlieferant Dallmayr, eben auch die normalen Wirte. Wer also den Obazdn unter eben diesem Namen verkaufen möchte, muss sich brav bei der Landesanstalt für Landwirtschaft in eine Liste eintragen, die kostenpflichtigen Kontrollen akzeptieren und sich an das strenge Rezept halten. Oder das Schmankerl eben einfach in Bräubazi umbenennen – schmecka tuats sowieso!

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