S. wohnhaft in Waakirchen, aber in München lange als Unternehmer tätig, hat sich in seinem Privatwald oberhalb des Golfclubs und Breitenbachtals eine schöne Hütte “ausgebaut”. Aber: Ein einfacher Aufenthaltsort für Jäger wurde das nicht: Kupferdach, Solaranlage. Drinnen soll es ein großes Doppelbett und eine feine Küche geben. Unterhalb des Gebäudes liegt eine Wasserfilteranlage, und ein großer Badezuber steht auf einer üppigen Terrasse – karges Jägerleben sieht anders aus. Medien schrieben schon von einem Chalet.
Ende März nahm das Landratsamt Miesbach Stellung. Dabei hieß es: Grundsätzlich hätte das Gebäude aufgrund des hohen Alters unabhängig von einer Genehmigung Bestandsschutz genossen bzw. hätte zumindest geduldet werden müssen. In so einem Fall dürfen aber nur verfahrensfreie Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, also Arbeiten, für die es keiner baurechtlichen Genehmigung bedarf.
Landratsamt ordnet Beseitigung des Gebäudes an
Hier scheint die Identität des Gebäudes aber durch einen massiven Eingriff des Bauherrn verändert worden zu sein. Im Falle des Holzeralm-Chalets scheint nach Auffassung des Landratsamts der Bauherr den Bestandsschutz verloren zu haben. Die Folge: “Es ist eine vollständige Beseitigung des Bauwerks anzuordnen”, so das Landratsamt.
Doch ganz so einfach ist es nicht. Zunächst durfte sich jetzt der Eigentümer selbst zum Vorgang äußern. Eine Sprecherin des Landratsamts erklärt dazu auf Nachfrage:
Das Staatliche Bauamt hat dem Eigentümer eine sogenannte “Anhörung zur Beseitigung” zugestellt und auch schon eine Stellungnahme dazu erhalten. Diese wird aktuell geprüft bzw. rechtlich gewürdigt.
Zu den Details der Stellungnahme gibt es derzeit noch keine öffentlichen Informationen. Doch wie geht es nun weiter? Hält die Behörde nach der rechtlichen Würdigung an ihrer Einschätzung der Baurechtswidrigkeit fest, wird eine förmliche Beseitigungsanordnung erlassen. Gegen diese kann der Eigentümer dann aber Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Dann muss das Gericht darüber entscheiden. “Das Gebäude bleibt bis zur wirksamen Entscheidung des Gerichts bestehen (sog. aufschiebende Wirkung). Bestätigt das Gericht die Rechtsauffassung der Baubehörde, muss das Gebäude weg”, erklärt die Sprecherin.
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