Der Jagdfrevel – ein Fall für den „General“

Wie von der TS berichtet, wurden bei einer Drückjagd im November drei führende Muttertiere erlegt. Obwohl viele Jäger darin eine Straftat sehen, stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ein. Zu Unrecht, beurteilt die pensionierte Richterin Annemarie Schwintuchowski den Fall. Der nun auf ihr Betreiben beim Generalstaatsanwalt liegt.

Ist ein Jäger ohne Jagdschein straflos davon gekommen?
Der Abschuss von Muttertieren ist eine Straftat / Archivbild
 

Sie lässt nicht locker. So, wie sie hartnäckig versuchte, im Dickicht des Steuerrechts die Wahrheit zu finden, so hat sie sich auch in den Fall mit den drei Muttertieren verbissen. Diese hätten nach ihren jagdlichen Kenntnissen niemals erlegt werden dürfen. Annemarie Schwintuchowski, frühere hessische Finanzrichterin und Mitbegründerin der Initiative Wald mit Wild. Sie scheut auch nicht vor hohen Tieren, weder in der Bayerischen Justiz noch der Staatsregierung zurück.

Vor zwei Jahren legte sie sich dort mit dem damaligen Umweltminister Marcel Huber an, der es zuließ, dass Rotwild ohne vernünftigen Grund in den Wintergattern erlegt wurde, dass Gatter gebaut wurden, in die das Wild zum Abschuss gelockt werden sollte. Das Rotwild ist es auch, mit dem die mit dem Jagdrecht vertraute Schwintuchowski der Staatsanwaltschaft München II das Leben schwer macht.

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Muttertiere erlegt

Vorausgegangen war eine Drückjagd auf Rot- und Rehwild am 14. November vergangenen Jahres im Bereich zwischen Hennerer, Gindel- und Kreuzbergalm. Als die Hatz mit Hunden und Treibern abgeblasen wurde, war das Entsetzen groß. Unter den zehn Stück Rotwild und zwei Rehen waren auch drei Alttiere mit vollem Gesäuge. In der Jägersprache sind dies „führende Stücke“, Muttertiere mit Kälbern.

Wer sie tötet, so das Bundesjagdgesetz, macht sich des vorsätzlichen wie auch fahrlässigen Verstoßes schuldig. Das ist auch alles dem Münchner Ermittler Dr. Sven Caspers bekannt. Er hatte zuvor das Verfahren gegen zwei beschuldigte Jagdteilnehmer eingestellt, da ein Tatnachweis nicht hätte geführt werden können und verwaiste Kälber im Revier nicht festgestellt worden seien. „Für die Beschuldigten“, so Pressestaatsanwalt Ken Heidenreich, „war unter anderem nicht vorhersehbar, dass das von ihnen erlegte Tier kälberführend war“.

Das Bundesjagdgesetz unterscheidet zwischen „tragend“ und „führend“

Dies lässt Schwintuchwoski nicht gelten. In ihrer siebenseitigen Beschwerde von Anfang Juli über die Einstellung des Verfahrens gegen die beiden Beschuldigten listet sie die zahlreichen „tatsächlichen und rechtlichen Fehler“ auf. Als Jägerin kritisiert sie insbesondere, dass die jagdlichen Sorgfaltspflichten der Schützen überhaupt nicht vorkommen. Aufgrund ihrer Ausbildung hätten sie erkennen müssen, dass es sich um „kälberführende“ Muttertiere gehandelt habe, wie es die Natur so geregelt hat.

Denn ein Kalb brauche um diese Jahreszeit im November bis zu „seinem Selbständigwerden die Führung durch das Alttier“. Ebenso sei die Tatsache bekannt, dass der Einsatz von Hunden dazu führe, „dass die Kälber von den Alttieren getrennt werden und die Alttiere dann tatsächlich allein kommen“. Jeder Jäger wisse, dass dies aber gerade kein Hinweis darauf sei, dass das Alttier kein Kalb führe. „Deswegen weiß jeder Jäger, dass er darauf achten muss, ob das Alttier ein Gesäuge hat“. Könne er dies nicht zuverlässig erkennen, „dann darf er nicht schießen“, so Schwintuchowski in ihrer Beschwerde.

Ferndiagnose des Gutachters

Statt diese Fakten zu bewerten, bemüht die Staatsanwaltschaft einen Gutachter im fernen Norddeutschland. Ohne Ortskenntnisse gab dieser per Ferndiagnose seine Stellungnahme ab. Zu welcher Frage eigentlich? Dazu schweigt sich die Staatsanwaltschaft bisher aus. Bekannt ist nur, dass der Gutachter erklärt haben soll, man könne Mitte November nicht den „tragenden“, den trächtigen Zustand eines Alttieres erkennen.

Schwintuchowski kritisiert, dass in der Einstellungsverfügung nicht von einem „tragenden“, sondern nun von einem „führenden“ Stück Rotwild die Rede ist. Dies sei ein erheblicher Unterschied, so die Juristin und Jägerin. Denn „führend“ bedeute die Betreuung des lebenden Kalbes. Schwintuchowski will diese „Wandlung“ der Begriffe „tragend“ und „führend“ nicht als Zufall gelten lassen. Sie vermutet eher, die Staatsanwaltschaft würde darauf vertrauen, dass niemand so genau die gewählten Formulierungen lesen und das wundersame Wortspiel erkennen würde. Juristisch sei aber genau dies der Knackpunkt.

Wochenlange Ermittlungen der Miesbacher Polizei

Weiter fällt ihr in der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft auf, dass es wohl zunächst Verfahren gegen drei Beschuldigte mit drei fortlaufenden Aktenzeichen gab, von 12 Js 5240/15 bis 12 Js 5242/15. Doch die Ermittlungen zu dem Aktenzeichen 12 Js 5241/15 fehlen. Der Verfahrensausgang hierzu wurde der früheren Richterin nicht genannt. Verwundert ist sie auch über die wochenlange „Ermittlungszeit der Polizei“ in Miesbach.

Denn der Vorfall ereignete sich Mitte November. Doch warum erreichte der Fall erst sechs Wochen später die Staatsanwaltschaft, fragt sich Schwintuchowski. Fragen, die ihr nun vielleicht Münchens ranghöchster Staatsanwalt, Dr. Peter Frank, beantwortet. Denn Mitte August teilt man ihr mit, dass ihre „Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zur weiteren Entscheidung an den Generalstaatsanwalt in München weitergeleitet wurde“. Schwintuchowski fordert eine „Fortführung des Verfahrens“. Denn für sie gilt die Maxime: Ein Jäger muss verantwortlich handeln und darf im Zweifel nicht schießen.

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