Ein Bernloher soll bauen dürfen

Im Warngauer Weiler Bernloh darf nur in einem genau festgelegten Bereich für Wohnzwecke und Handwerksbetriebe gebaut werden – obwohl im Außenbereich grundsätzlich nur landwirtschaftliche Neubauten erlaubt sind. Nun möchte der Warngauer Gemeinderat den Geltungsbereich dieser Satzung für einen Bauwerber erweitern – entgegen den rechtlichen Möglichkeiten.

Vor diesem Gebäude südlich der Kreisstraße MB 7 endet das Gebiet der Außenbereichssatzung. Hier soll nach dem Willen des Gemeinderats ein neues Wohnhaus entstehen.
Vor diesem Gebäude südlich der Kreisstraße MB 7 endet das Gebiet der Außenbereichssatzung. Hier soll nach dem Willen des Gemeinderats ein neues Wohnhaus entstehen.

Bürgermeister Klaus Thurnhuber ließ keinen Raum für Zweifel: Bauliche Veränderungen sind in Bernloh rechtlich nur innerhalb der Grenzen der Außenbereichssatzung genehmigungsfähig. Dem Gemeinderat lag aber der Antrag eines in Bernloh beheimateten Gemeindebürgers vor, der ein Grundstück für Wohn- und handwerkliche Zwecke errichten möchte, das zwar an die geltende Außenbereichssatzung angrenzt, aber dennoch außerhalb liegt. Hierfür beantragte er, den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung zu ändern. Schon sein Antrag auf einen Vorbescheid war von der Gemeinde positiv beschieden worden. Doch aus rechtlichen Gründen empfahl Thurnhuber den Gemeinderäten abermals, diesen Antrag abzulehnen.

Bernloh könnte zum Präzedenzfall werden

Gemeinderat Adolf Schwarzer verwies auf das Beispiel Reitham. Dort habe es ja auch Änderungen gegeben. In Reitham aber gilt ein Bebauungsplan, keine Außenbereichssatzung, hielt ihm der Bürgermeister entgegen: „Das ist etwas völlig anderes.“
Der zweite Bürgermeister Jakob Weiland warnte im Übrigen davor, einen Bezugsfall zu schaffen. Offenbar fürchtet er, mit einem Beschluss des Gemeinderats entgegen der bestehenden Rechtslage könnten auch andere Bürger in Bernloh und anderswo für eigene Bauvorhaben im Außenbereich die Unterstützung des Gemeinderats einfordern.

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Das wollte Lorenz Rinshofer nicht gelten lassen. „Wir können doch abstimmen, ob wir die Außenbereichssatzung ändern wollen. Dann sehen wir, wie es weitergeht“, schlug er seinen Kollegen vor. Dem schlossen sich auch Christian Triendl und Peter Huber an. Der fragliche Bauwerber habe sich nur deshalb nicht für das Einheimischenprogramm in Wall beworben, weil er mit seiner Werkstatt nicht in ein Familienwohngebiet gehen wollte.

Wir brauchen Arbeitssitzungen zur Ortsentwicklung

Reinhard Bücher sprang daraufhin dem Bürgermeister zur Seite und versuchte seinen Kollegen zu erklären, dass man eine Außenbereichssatzung gar nicht erweitern kann. Schon die Zustimmung des Gemeinderats zum Vorbescheid im vergangenen Juli sei von der unteren Baubehörde kassiert worden. „Unser Problem ist nicht auf Bernloh beschränkt, sondern besteht überall dort, wo früher im Außenbereich gebaut wurde und wo mindestens vier oder fünf Gebäude stehen.“ Er forderte Arbeitssitzungen des Gemeinderats zur Ortsentwicklung, angeleitet von rechtlich kundigen Leuten; ein Vorschlag, auf den der Bürgermeister nicht weiter einging.

Auch frühere Lösungsversuche waren nicht vom Baurecht gedeckt

Überschattet ist der fragliche Bauantrag von früheren Versuchen der Gemeinde, an eben jenem fraglichen Grundstück zusammen mit einem anderen Grundstücksbesitzer eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Damals plante man, auf dem Wege des Einheimischenprogramms eine Möglichkeit zu finden. Der damalige Grundstücksbesitzer war dann aber abgesprungen, so Thurnhuber, so dass der erhebliche Planungsaufwand vergeblich blieb. „Genau deshalb wissen wir aber auch nicht, was daraus geworden wäre“, ergänzte Bücher. „Alle Bemühungen, eine Lösung zu finden, fanden immer unter dem Dach des gemeindlichen Willens statt, aber nicht unter dem des Baurechts.“

Gemeinderat Leonhard Obermüller bekundete dennoch, wie zuvor schon Marlene Hupfauer, und Engelfried Beilhack seinen Willen, „dass dieser Bauwerber an diesem Ort bauen kann“.
Im Ergebnis stimmte der Gemeinderat mit neun zu sechs Stimmen für den Antrag des Bauwerbers, den Geltungsbereich der Außenbereichssatzung zu ändern.

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