Aufgrund der seit Montag rapide fallenden Inzidenzwerte hat das Landratsamt beschlossen, Öffnungen gemäß § 27 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung per Allgemeinverfügung zuzulassen.
Die verbindlichen gesetzlichen Regelungen zu § 3 der 12. BayIfSMV wie. z.B. die Ausgangssperre sind am Samstag hingegen noch gültig.
Was bedeutet das ab Samstag, 29. Mai für den Landkreis?
Außengastronomie
Ein Besuch der Außengastronomie ist mit Terminbuchung und Kontaktdatenerfassung möglich. Sollten Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch sitzen, haben alle Personen am Tisch ein höchstens 24 Stunden altes Testergebnis vorzuweisen. Die Sperrstunde ist auf 22 Uhr festgesetzt. Erlaubt sind nach wie vor Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause.
Hotellerie
Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen dürfen für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Voraussetzung ist ein Schutz- und Hygienekonzept sowie ein negativer Test der Gäste bei Ankunft sowie ein negatives Testergebnis der Gäste alle 48 Stunden.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen
Theater, Konzerthäuser und Kinos dürfen unter der Voraussetzung – fest zugewiesene Sitzplätze, Hygienekonzept und negative Testergebnisse der Besucher – ebenfalls öffnen – auch die Durchführung von kulturellen Außenveranstaltungen, also unter freiem Himmel, ist unter den oben genannten Voraussetzungen wieder möglich.
Öffnen dürfen auch Freibäder mit Terminbuchung und negativem Coronatest der Besucher.
Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind wieder möglich.
Unter der Voraussetzung der Vorlage eines negativen Testergebnisses ist der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen erlaubt.
Sport
Erlaubt ist kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen negativen Testnachweis verfügen.
Ab Sonntag, 30. Mai gelten folgende Änderungen:
Kontaktbeschränkungen
Treffen darf man sich mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder unter 14 Jahren und vollständig Geimpfte oder Genesene zählen nicht dazu.
Einzelhandel
Für den Einkauf im Einzelhandel muss zwar weiterhin ein Termin vereinbart werden („Click and Meet“), das negative Testergebnis ist aber nicht mehr erforderlich.
Körpernahe Dienstleistungen
Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind bei vorheriger Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung erlaubt.
Sport
Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren können unter freiem Himmel kontaktfreien Sport betreiben.
Museen und Ausstellungen
Museen und Ausstellungen dürfen mit Schutz- und Hygienekonzepten (FFP2-Maske, Mindestabstand, Kontaktdaten) öffnen. Eine Terminbuchung ist erforderlich.
Ausgangssperre
Die nächtliche Ausgangssperre von 22:00-5:00 Uhr entfällt ebenfalls ab Sonntag.
Generell gilt: Von den in vielen Bereichen vorgesehenen Testverpflichtungen sind im Einklang mit den landesrechtlichen Bestimmungen vollständig Geimpfte und Personen, die nachweislich von einer Covid-Erkrankung genesen sind, ausgenommen.
Außerdem sind die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellten Rahmenkonzepte in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung, in welchen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind, zu beachten.
Warum ist die Öffnung zweigeteilt?
Die Öffnungsschritte in der 12. BayIfSMV sind durch verschiedene Rechtsgrundlagen geregelt. Die Lockerungen, die nach § 3 der 12. BayIfSMV ab dem 7. Tag eintreten, wenn die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den maßgeblichen Wert unterschritten hat, ergeben sich direkt und unmittelbar aus der Verordnung. Die Kreisverwaltungsbehörde hat die Unterschreitung lediglich amtlich bekannt zu machen.
Im Gegensatz dazu können weitere Öffnungsschritte nach § 27 der 12. BayIfSMV im Ermessen der Kreisverwaltungsbehörde zugelassen werden. Eine Sprecherin erklärt:
Da die Inzidenzen stabil unter 100 sind, macht das Landratsamt Miesbach hiervon mit Wirkung zum Samstag, 29. Mai 2021 mittels eigener Verfügung Gebrauch. Daher treten die genannten Lockerungen an diesem Wochenende ausnahmsweise mit unterschiedlicher Wirkung in Kraft.
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