Gmunderin wegen verbotener Prostitution vor Gericht

„Tatorte“ waren Parkplätze und abgelegene Waldplätze. An diesen Stellen traf sich eine Gmunderin mit ihren Freiern. Wegen „verbotener Prostitution“ stand sie gestern vor dem Miesbacher Amtsgericht.

Ein Fall von verbotener Prostitution wurde gestern in Miesbach verhandelt.

Ihre sexuellen Dienste hatte eine Gmunderin gegen Entgeld angeboten. Obwohl die 31-Jährige wusste, dass dies „auf dem Land“ – genauer gesagt in Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern – verboten ist, traf sie sich mit ihren Freiern in kleineren Orten von Miesbach, also außerhalb erlaubter Bezirke.

Wegen „Ausübung der verbotenen Prostitution“ stand sie gestern vor dem Miesbacher Amtsgericht. Die Angeklagte räumte ein, in verschiedenen Etablissements in München aktiv zu sein. Eine bestimmte Summe habe sie für ihre sexuellen Dienstleistungen nicht verlangt. Sie habe von ihren Freiern das Geld genommen, das diese ihr anboten, erklärte Verteidiger Frank Zahnert.

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Angeklagte in Münchner Rotlichtszene tätig

Zur Ausübung ihrer Tätigkeit habe sie in München einen Raum anmieten müssen. Einen Zuhälter gab es laut Zahnert nicht. Drei ihrer Münchner Kunden traf sie in den Jahren 2016 und 2017 auch außerhalb von München. Mal in einem Waldstück, auf einem Parkplatz oder auf einem Industriegelände innerhalb und im Umkreis von Miesbach.

Mit einem ihrer Kunden, einem Handelsvertreter, traf sie sich mindestens zehnmal, einmal in einer Haushamer Wohnung. Dieser zahlte zwischen 50 und 100 Euro. Üblich sei ein Preis von 150 oder 200 Euro, sagt Zahnert. Der Staatsanwalt spricht von „weniger als Gelegenheitsprostitution“ im Miesbacher Raum und plädiert für eine Geldstrafe. 70 Tagessätze zu je 15 Euro hält er im Hinblick auf die „desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse“ der Angeklagten für angemessen. „Damit kommen Sie gut weg, denn Sie wussten, dass Prostitution auf dem Land verboten ist.“

Angeklagte ist vorbestraft

Fünf Einträge finden sich bei der Angeklagten im Bundeszentralregister: Von der versuchten Erpressung über Beleidigung und Falschaussage vor Gericht bis hin zu Unterschlagung. Im Oktober 2009 beispielsweise beteiligte sich die Angeklagte mit 460 Euro an den Nebenkosten der Wohnung ihres Freundes, in der sie gemeinsam mit ihm gewohnt hatte.

Als sie auszog, forderte sie das Geld von ihm zurück. Vor Gericht beleidigte sie ihren Freund und gab an, keine regelmäßigen Einkünfte zu haben. Im Nachhinein stellte sich allerdings heraus, dass dies nicht der Fall war und sie gelogen hatte.

Im April 2016 zog die Angeklagte ihren damaligen Vermieter vor Gericht, der ihr wegen Mietrückzahlungen die Wohnungen gekündigt hatte. Ihn zeigte sie wegen Diebstahl an. Sie beschuldigte ihn, ihr Mobiltelefon gestohlen zu haben. Die Geldauflagen, die ihr daraufhin vom Gericht aufgebrummt wurden, zahlte die Oma.

Einzige Sanktion: Nicht auf dem Land!

Für Richter Walter Leitner war allerdings klar, dass die Angeklagte in diesen Fällen „immer in Kleinzeug reingerutscht“ sei. Ihre Vorstrafen bezeichnete er als „nix wirklich Schlimmes“. Aus diesem Grund beließ er es in seinem Urteil bei einer Verwarnung sowie dem Einzug ihrer Einnahmen aus den rechtswidrigen sexuellen Handlungen.
Einzig den „Tatertrag“ in Höhe von 770 Euro in insgesamt 15 Fällen der verbotenen Prostitution hat die Angeklagte jetzt zu zahlen.

Außerdem muss sie sich der „verbotenen Prostitution außerhalb der erlaubten Bezirke“ fernhalten. Sollte sie sich nicht daran halten, so werde die vom Staatsanwalt geforderte Geldstrafe fällig. Sein Urteil begründete Leitner folgendermaßen: „Sie waren auf das Geld angewiesen und haben ein Geständnis abgelegt. Sie sind auch Opfer, denn obwohl ihre Freier Mittäter sind, gehen sie straffrei aus.“

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