Spielothek oder nix

Wohnraum oder Gewerbe? Im Streit um die Eröffnung einer Spielothek in der Tegernseer Hauptstraße will die Stadt nicht einlenken – trotz Klage des Betreibers.

In den Räumen der ehemaligen Hypovereinsbank-Filiale will die BCE Immobilien GmbH unbedingt eine Spielbank eröffnen.
In den Räumen der ehemaligen Hypovereinsbank-Filiale will die BCE Immobilien GmbH unbedingt eine Spielothek eröffnen. Die Stadt ist weiterhin dagegen.

Seit dem 28. November 2014 stehen die Gebäude in den ehemaligen Räumen der Tegernseer Hypovereinsbank-Filiale an der Hauptstraße 15 leer. Die BCE Immobilien GmbH plant dort die Eröffnung einer Spielothek.

Zweimal versuchte die BCE Immobilien GmbH bisher, ihr Vorhaben beim Tegernseer Bauausschuss durchzusetzen. Erfolglos. Der Antrag wurde jedesmal abgelehnt. Daraufhin reichte man beim Münchner Verwaltungsgericht Klage ein.

Anzeige

Gerichtstermin steht noch aus

Wie Birger Nemitz, Pressesprecher des Landratsamtes, auf Nachfrage mitteilt, läge dem Staatlichen Bauamt die Klageschrift für die Verhandlung zwar vor, bislang habe man aber noch keine Einladung erhalten:

Das Gericht hat uns noch nicht informiert, wann die Sache verhandelt wird.

Tegernsees Bürgermeister Johannes Hagn bestätigt dies auf Nachfrage: „Derzeit sind wir aufgefordert, unsere Stellungnahme zur Klage an das Landratsamt abzugeben. Das wird noch diese Woche geschehen.“ Erst, wenn die Stellungnahme dem Gericht zukomme, so Hagn, werde nach entsprechender Prüfung ein Termin für das Verfahren festgesetzt.

Wie Nemitz weiter sagt, habe das Landratsamt Miesbach im Vorfeld mit der Stadt Tegernsee kommuniziert. Nach wie vor ist die Stadt der Ansicht, das Gebäude der ehemaligen Hypovereinsbank-Filiale läge in einem Mischgebiet, in dem die Wohnnutzung Vorrang vor der gewerblichen Nutzung habe.

Aus diesem Grund lehne die Stadt die Pläne der BCE Immobilien GmbH weiterhin ab und möchte auch keine Ausnahme einräumen. Doch bauplanungsrechtlich wären Ausnahmen durchaus zulässig. Im Baugesetzbuch sind in einem Mischgebiet verschiedene Nutzungsarten geregelt. Zum einen ist eine Spielothek in einem vorrangig gewerblich genutzten Gebiet unzulässig. Zum anderen sagt §6, Abs. 4a der Baunutzungsverordnung (BauNVO), dass Ausnahmen möglich sind:

Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, …(können in Mischgebieten) ausnahmsweise zugelassen werden können.

In der Klageschrift werde nun behauptet, so Nemitz, dass die Klägerin sehr wohl – entgegen der Meinung der Stadt – eine überwiegend gewerbliche Nutzung in diesem Gebiet sehe. Deshalb pocht sie darauf, dass eine Vergnügungsstätte in diesem Bereich durchaus möglich sein müsse.

Für Tegernsees Bürgermeister Johannes Hagn ist die Sache jedoch eindeutig:

Eine Spielothek in einem durch Wohnen geprägten Mischgebiet muss nicht zugelassen werden.

Außerdem wünsche der Tegernseer Stadtrat dort keine Spielothek. Sollte die BCE Immobilien GmbH mit ihrer Klage erfolgreich sein, kommt das Vergnügen erst nach der Verhandlung vor dem Münchner Verwaltungsgericht – dann nämlich in Form einer Halle.

SOCIAL MEDIA SEITEN

Anzeige
Aktuelles Allgemein

Diskutieren Sie mit uns
Melden Sie sich an und teilen Sie
Ihre Meinung.
Wählen Sie dazu unten den Button
„Kommentare anzeigen“ aus

banner