Klage im Kuhglocken-Streit erfolglos

Im Streit um das Kuhglocken-Gebimmel in Holzkirchen fiel heute morgen das Urteil vor dem Münchner Landgericht.

Kuhglocken-Geläut – für manche einfach zu laut / Archivbild

Bimmelnde Kuhglocken gehören traditionell zum Bergidyll. Die Frage, ob das liebe Vieh unter dem klangvollen Gehänge leidet, beschert so manchem schlaflose Nächte. Andere wiederum fühlen sich auch tagsüber durch den „Lärm“ gestört.

So hatte ein Anwohner im Holzkirchner Ortsteil Erlkam vor etwa zwei Jahren gegen die Bäuerin Regina Killer Klage erhoben, weil deren Kühe, die vor seinem Haus weiden, mit ihren laut bimmelnden Kuhglocken seine Gesundheit schädigen würden. Außerdem sei der Kuhgestank unerträglich, begründete er seine Klage. Er befürchtete zudem einen Wertverlust seiner Immobilie.

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Klage abgewiesen – „Vergleich“ ist bindend

Vor dem Miesbacher Amtsgericht wurde sodann im September 2015 ein Vergleich geschlossen. Diesen hielt der Kläger aber im Nachhinein für unzureichend. Über das Ausmaß des Vergleichs habe er sich keine Gedanken gemacht, ließ er heute über seinen Anwalt in dem neuem Verfahren vor dem Landgericht München II mitteilen.

Vermutlich weil er bereits davon ausging, dass dieser Vergleich ihm eventuell bei einem erneuten Rechtsstreit in die Quere kommen könnte, hatte er seine Frau die zweite Klage einreichen lassen. Heute vor Gericht stand nicht nur der Lärm der Kuhglocken zur Diskussion, sondern die generelle Kuhhaltung, gegen die er sich aussprach.

Verheerend für Anwalt des Klägers

Doch auch damit kam der Holzkirchner nicht durch. Das Landgericht München II wies seine Klage heute morgen ab. Die Urteilsbegründung stützte sich insbesondere auf den bestehenden Vergleich. Die Tegernseer Rechtsanwältin Annika Hecht, die die Gemeinde Holzkirchen in diesem Rechtsstreit vertreten hat, weil sie Eigentümerin des Grundstücks der Landwirtin ist, teilt kurz nach dem Urteil mit:

Das Gericht ging nicht weiter auf die vom Kläger behaupteten Störungen durch die Kühe und Kuhglocken ein. Entscheidend war einzig und allein der bereits abgeschlossene Vergleich.

Der Kläger habe sich mit diesem Vergleich an seine damalige Einverständniserklärung gebunden, die Kuhhaltung samt Gebimmel zu akzeptieren. Einen erneuten Rechtsanspruch könne er deshalb nicht geltend machen, weil das „Rechtsschutzbedürfnis“ fehle.

Zudem war die Klage auch wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Obwohl das Gericht den Rechtsanwalt des Klägers darauf bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hatte, wurde der Antrag dann vom Rechtsanwalt des Klägers bis zuletzt nicht näher konkretisiert. Vor vier Jahren hatte der Unternehmer das Haus gekauft. Ein Jahr später pachtete die Landwirtin die angrenzende Weide für ihre Kühe. Nun muss er das Gebimmel weiter „ertragen“.

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