Über Wochen stand auf dem Parkplatz an der Popperwiese ein Boot. Geparkt und abgedeckt schien es, als ob der Besitzer es dort für längeren Zeitraum platzieren wollte. Doch so einfach geht das nicht, wie Gerhard Hofmann, Geschäftsleiter der Gemeinde Rottach weiß: “Generell braucht man eine Erlaubnis, um ein privates Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz abzustellen.”
Langfristiges Parken auf öffentlichen Plätzen verboten
In Ausnahmefällen, wie beispielsweise beim Parken aufgrund von Umbauarbeiten, könne man das mit der Gemeinde regeln, so der Geschäftsleiter weiter. “Über die Wintermonate ist das dann eigentlich kein Problem, solange es mit der Gemeinde abgesprochen ist. Aber in den Sommermonaten würden wir das nicht dulden.”
Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde den Eigentümer des Bootes verständigt mit der Aufforderung sein Boot von der öffentlichen Parkfläche zu entfernen. Zum jetzigen Zeitpunkt steht das Boot nicht mehr auf der Parkfläche der Popperwiese. Die Gemeinde Rottach habe den Eigentümer angeschrieben, worauf hin er sein Boot abgeholt hat.
Doch welche “Parkregeln” gelten für Besitzer von Wasserfahrzeugen? Hofmann kann diese Frage eindeutig beantworten: “Man darf seine Privatfahrzeuge nicht längerfristig auf öffentlichem Gelände parken. Hierfür kann auch keine Genehmigung beantragt werden.”
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