Drückjagd noch nicht ausgestanden

Wie berichtet, schoss vor einem Jahr Dominik F. dem Kitz die Mutter weg, laut Jagdgesetz verboten. Das Amtsgericht Miesbach verurteilte den Jäger zu einer Geldstrafe. Doch gegen das Urteil legten Verteidigung und Staatsanwaltschaft Berufung ein. Nun liegt der Fall beim Münchner Landgericht.

Der Jagdfrevel kommt jetzt sogar vor`s Landgericht.
Der Jagdfrevel kommt jetzt sogar vor`s Landgericht.

„Eine skurrile Jagdgeschichte“, so Amtsrichter Walter Leitner im September, findet nun im nächsten Jahr ihre Fortsetzung vor dem Landgericht München II. Dann wird ein Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz neu verhandelt, der sich am 26. November vergangenen Jahres am Sonnberg ereignete.

Für Richter Leitner in Miesbach war der Fall klar: der 43-Jährige aus Hofstetten (Landkreis Landsberg am Lech) hatte bei einer Drückjagd mit 30 anderen Jägern eine Gamsgeiß geschossen, die noch ein Jungtier säugte. Ein führendes Alttier, wie es in der Jägersprache heißt.

Geldstrafe von 1.500 Euro – Berufung eingelegt

Sie zu erlegen, ohne das Kitz zu töten, ist laut Jagdgesetz verboten. Der Richter sprach Dominik F. wegen fahrlässigen Schonzeitvergehens schuldig, da er sich nicht vergewissert habe, „ob die Geiß noch ein volles Gesäuge hat. Das sei fahrlässig“. Die Staatsanwaltschaft forderte wegen vorsätzlichen Schonzeitvergehens eine Geldstrafe von 5.600 Euro. Leitners Urteilsspruch: Eine Geldstrafe von nur 1.500 Euro.

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Doch dagegen legten nun nach Informationen der “Stimme” sowohl Verteidiger Joachim Löhr als auch die Staatsanwaltschaft München II Berufung ein. Während deren Pressesprecher Ken Heidenreich noch keine „Begründung“ dafür nennt, gibt Löhr an, dass das Urteil noch nicht schriftlich vorliege. „Derzeit weiß niemand so richtig, was da los ist“. Erst in ein paar Monaten werde es in diesem Fall weitere Erkenntnisse geben.

Bundesjagdgesetz schützt Jungtiere

Ähnlich wie im Oberland schoss im Sauerland ein Jäger ein führendes Alttier, ohne sich zu vergewissern, ob es ein Jungtier führte. Beide Fälle haben eines gemeinsam: Erst beim Halali und dem Aufbrechen der Tiere wurde festgestellt, dass das Muttertier noch Milch im Gesäuge hatte.

Für das OLG Hamm war der Fall klar. Dessen Beschluss vom 9. Juni 2015 stellte das Elterntier eindeutig unter Schutz. „Der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, ein führendes Tier zu erlegen“. Was bei der Jagd am 6. November 2013 im Sauerland auf Rotwild gilt, gilt auch für die Bewegungsjagd am Sonnberg auf Gämsen: Alleingelassene Kitze oder Kälber werden vom Rudel ausgestoßen. Für sie besteht die Gefahr, dass sie dann im Winter eingehen.

Mehr Umsicht bewies bei der Gesellschaftsjagd der Bayerischen Staatsforsten Berufsjäger Karl W. Vor dem Amtsgericht Miesbach schilderte er den Vorgang aus seiner Sicht. Bei der Gamsgeiß, die vorher bei ihm vorbeikam, sei er sich nicht sicher gewesen, ob sie ein Kitz führe, deshalb habe er sie ziehen lassen. Weniger Bedenken hatte der Waidmann aus Hofstetten auf dem Nachbarstand. Er drückte ab und erlegte das Tier.

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