Freie Sicht auf den Wallberg kein Grundrecht

Am Mittwoch kam es im Oberachweg in Rottach-Egern zur Verhandlung um die Baugenehmigung für ein gerade entstehendes Haus. Wie berichtet, war den Nachbarn aus Hannover der Neubau zu groß geraten.

Doch die zuständige Richterin vom Münchner Verwaltungsgericht äußerte bereits zu Beginn der Verhandlung ihre Zweifel an einem Erfolg der Klage.

Das neue Haus nimmt den Nachbarn ihren Blick auf den Wallberg
Das neue Haus nimmt den Nachbarn ihren Blick auf den Wallberg

„Ich kann das Ende hier eigentlich schon vorwegnehmen“, meinte Richterin Dürig-Friedl bereits noch vor dem Augenschein, als sie nur die Pläne kannte. Dennoch wollte sie sich vom Kläger noch überzeugen lassen. „Was sollen wir uns anschauen?“, fragte Dürig-Friedl.

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Wissen, was Sache ist

Der Kläger Horst Quante erklärt die Gründe für seine Klage. Früher habe an dieser Stelle ein niedrigeres Haus gestanden. Dies sei auch der Grund gewesen, warum man sich die Wohnung im Nachbarhaus zugelegt habe. „Die Wirkung des neuen Hauses auf die Sonneneinstrahlung und den Blick auf den Wallberg ist nicht unwichtig“, so der Hannoveraner.

Zudem sei es im Vorfeld sehr schwierig gewesen, herauszufinden, wie hoch das neue Gebäude nun tatsächlich werden soll. Er habe immer widersprüchliche Pläne bekommen. Das habe ihn massiv geärgert. „Ich habe nun geklagt, weil ich wissen wollte, was Sache ist“, erklärt Quante.

Keine Chance

Aus Sicht der Richterin eine einfach zu beantwortende Frage. Grundsätzlich könne man auf seinem Grundstück tun, was man will. Für eine erfolgreiche Klage müssten die Nachbarn stark betroffen sein. Doch dieses Haus sei kein Ungetüm. „Ich sage Ihnen, wie es ist. Aus nachbarschaftsrechtlicher Sicht haben Sie gar keine Chance“, so die Richterin bestimmt.

Auch der klagende Anwalt konnte in diesem Punkt keine Argumente liefern, die die Richterin noch umgestimmt hätten. Und so einigte man sich schließlich darauf, die Klage zurückzuziehen. „Ein klärendes Gespräch mit den Bauherren hätte viel verhindern können“, erklärte Kläger Quante. Doch eine Beteiligung der Nachbarn ist im bayerischen Baugesetz nicht zwingend vorgesehen.

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