Lassie im Visier?

Damit der tägliche Rundgang mit dem Hund kein böses Ende nimmt, sollten Hundehalter derzeit vermehrt auf ihren Vierbeiner achten. Greift ein Hund junges Wild an, kann dieser zur Zielscheibe der Jäger werden. Die Begründung lautet dann: „Wildern“. Die örtlichen Jäger appellieren jedoch an die Vernunft der Hundehalter.

Seinen Hund sollte man derzeit innerhalb von Jagdgebieten besser an die Leine nehmen.

Hier im Tal gibt es große Jagdreviere, die auch von Hundehaltern für den täglichen Spaziergang gerne genutzt werden. Derzeit sollten die Vierbeiner in Wald- und Jagdgebieten aber besser an die Leine genommen werden. Denn in den Monaten März und Juni werden die Rehkitze geboren. Wenn ein wildes Jungtier in den Sommermonaten von einem Hund angegriffen wird, könnte das vierbeinige Familienmitglied selbst schnell ins Visier von Jägern geraten.

Das Jagdschutzgesetz erlaubt es Jägern, wildernde Hunde und Katzen zu schießen, wenn sie das Wild bedroht sehen. Revierjäger Michael Herrmann erklärt, dass Haustiere bereits dann als „wildernd“ gelten, wenn sie 300 Meter von der nächsten Siedlung entfernt sind. Greift ein Hund ein Rehkitz an, darf der Jäger auf das Haustier schießen.

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Verantwortung liegt beim Tierhalter

Herrmann appelliert an die Vernunft der Hundehalter. Der Jagdinstinkt ist ein natürlicher Trieb der Tiere. Doch bleibt der Hund an der Leine, ist er vor der Flinte der Jäger sicher. Dennoch beruhigt Herrmann alle Tierhalter: „Ich bin auf diesem Gebiet sehr vernetzt und kenne niemanden, der jemals auf ein Haustier geschossen hat.“

In unserer heutigen sensiblen Gesellschaft kann und will man sich das als Jäger nicht erlauben. Außerdem kann sich der Revierjäger an keinen Fall erinnern, wobei ein Hund oder eine Katze durch Beschuss ums Leben kam.

Abschussgenehmigung nur unter bestimmten Voraussetzungen

Das Landratsamt Miesbach kann in besonderen Fällen für Hunde und Katzen auch Abschussgenehmigungen erteilen. Pressesprecherin Gabriele Dorby erklärt: „Wir erteilen in der Regel keine Schießerlaubnis. Diese kann aber theoretisch nötig werden, wenn ein Tier schwerkrank ist oder wildert.“

Weiterhin muss von diesem Tier eine hohe konkrete Gefahr ausgehen, beispielsweise, wenn es bereits zu Übergriffen auf Personen gekommen ist, so Dorby. Bevor eine Abschusserlaubnis zum Einsatz kommt, muss erst alles unternommen werden, um das betreffende Tier einzufangen. Eine solche Erlaubnis ist in den vergangenen Jahren vom Landratsamt Miesbach aber nicht erteilt worden.

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