Neue Corona-Einreisebestimmungen

von Simon Haslauer

Seit Sonntag gelten Tirol und die Tschechische Republik nicht mehr als Virusvariantengebiete. Das hat Änderungen bei der Einreise nach Deutschland zur Folge. Wie geht’s beim Grenzübergang in Kreuth nun weiter?

Auch bei uns in Kreuth wurde im Februar an der Grenze zu Österreich kontrolliert. / Quelle: TS

Seit dem 28. März werden Tirol sowie die Tschechische Republik nicht mehr als Virusvariantengebiete eingestuft. Laut dem Robert Koch Institut handle es sich bei Tirol nun um ein “einfaches” Risikogebiet, die Tschechische Republik sei ein “Hochinzidenzgebiet”. Deshalb verändern sich nun auch die Einreisebestimmungen nach Deutschland.

Grenzkontrollen zu Österreich vorerst beendet

Bundesinnenminister Horst Seehofer trat heute vor die Presse und erklärte die Kontrollen zu Tirol als beendet – früher als ursprünglich geplant. Sie hätten noch bis Morgen Mitternacht laufen sollen. Somit werden auch die Grenzkontrollen bei uns in Kreuth wieder eingestellt.

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Folgende Regelungen gelten laut Bundespolizeidirektion für die Einreise aus einem Risikogebiet, beispielsweise Tirol:

Für aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisende Personen gilt grundsätzlich eine Anmelde- und Testnachweispflicht. Von der digitalen Einreiseanmeldepflicht ausgenommen sind Personen, die:

  • lediglich durch ein Risikogebiet ohne Zwischenhalt durchgereist sind
  • nur zur Durchreise nach Deutschland einreisen und die Bundesrepublik auf schnellstem Wege wieder verlassen
  • beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern bzw. Waren oder Güter transportieren

Von der Testnachweispflicht sind unter anderem befreit:

  • alle Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
  • Personen, die keine digitale Einreiseanmeldung benötigen (siehe oben)
  • Grenzpendler und Grenzgänger
  • bei Aufenthalt von weniger als 72 Stunden:
    – Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen,
    – Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich ist (Bescheinigung des Dienstherrn / Arbeitgebers / Auftraggebers muss vorliegen),
    – Hochrangige Mitglieder des diplomatischen / konsularischen Dienstes, Volksvertretungen und Regierungen,
    – Polizeivollzugsbeamte aus Schengen-Vollanwenderstaaten in Ausübung ihres Dienstes.

Zu Tschechien erklärte Seehofer, die Infektionszahlen seien gerade an den Gebieten nahe der deutschen Grenze zu hoch. Die Testpflicht bei Einreise sowie die 14-tägige Quarantäne bleiben. Was bei einer Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet wie die Tschechische Republik zu beachten ist, erfahren Sie hier.

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