Nicht, dass da ein Golfrasen verlegt wird!

Die Bayerische Denkmalschutzbehörde plant auf einer Sitzung im Herbst das gesamte Areal im Wildbad Kreuth unter Denkmalschutz zu stellen. Gestern entschied Kreuth selbst, diesen Plan vollumfänglich zu unterstützen. Und die Auswirkungen sind?

Wildbad Kreuth soll unter denkmalrechtlichen Ensembleschutz gestellt werden – was wohl der neue Hotelbesitzer Korbinian Kohler dazu sagen wird?

In der gestrigen Sitzung des Kreuther Gemeinderates versteckte sich hinter einigen genehmungspflichtigen Stützmauern, Neubauten und Schuppen für Holz und Mülleimer auch eine sehr wichtige Entscheidung: Die Gemeinde sprach einstimmig eine positive Empfehlung an das Bayerische Amt für Denkmalpflege aus, dass Wildbad Kreuth in die Liste des denkmalrechtlichen Ensembleschutzes aufgenommen wird.

“Ich denke wir sind uns alle einig”, führte Bürgermeister Josef Bierschneider (CSU) in das Thema ein, “dass wir als Gemeinde den Ensembleschutz für das Wildbad Kreuth unterstützen.” Das ermögliche, den größtmöglichen Schutz für die Gebäude aber auch das gesamte Areal des Wildbades Kreuth. Dem pflichteten die anwesenden Räte bei. Elisabeth Hartwig (CSU) ergänzte noch:

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Wir wollen ja nicht, dass da irgendwann ein Golfrasen liegt.

Das Landesamt für Denkmalpflege diskutiert in der nächsten Sitzung im Oktober über den Ensembleschutz für das Wildbad. Besonders spannend wird diese Entscheidung im Zusammenhang mit dem geplanten Umbau der historischen Anlage zu einem “Mental-Retreat Resort Wildbad Kreuth” (wir berichteten).

Denn sollte wirklich das gesamte “Enselble” unter Schutz gestellt werden, umfasst dieser Schutz alle Bauten und nicht nur, die schon jetzt denkmalgeschützten Gebäude und das umgebende Areal. Damit würde Wildbad Kreuth den gleichen Denkmalschutz für Ensemble genießen, wie zum Beispiel die Zeche Zollverein in Essen, das Holstentor in Lübeck, das Künstleranwesen Ganslberg“ oder der Geiselgasteig in Grünwald.

Erklärung Ensembleschutz

Um die Erhaltung einer Gruppe von Gebäuden, die räumlich und architektonisch im Zusammenspiel historisch erhaltenswert erscheinen, geht es bei dem denkmalpflegerischen Begriff “Ensembleschutz”. Dies kann sich auf Straßenzüge, einen Platz oder ein Stadtviertel beziehen. Alle von außen sichtbaren Veränderungen an Fassade und Dach müssen daher von den Denkmalbehörden genehmigt werden. Dies betrifft auch Bauteile die laut Bauordnung des jeweiligen Landes nicht genehmigungspflichtig wären. (Quelle: Baunetz-Wissen)

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