Osterberg als Zankapfel

Bekannt ist, dass Georg von Preysing stinksauer ist, dass ihm Kreistag und Landratsamt ein Bauvorhaben auf einer geschützten Wiese am Osterberg vermasseln wollen. Gmunds Bürgermeister lässt es darauf ankommen und will mit einem Ergänzungsantrag trotzdem das Bauvorhaben genehmigen lassen. Die Schutzgemeinschaft Tegernseer Tal (SGT) wittert hier nun den „Tatbestand der vorsätzlichen Landschaftsverletzung“.

Im Juli stellte sich der Kreistag gegen eine Bebauung der Wiesen südlich des Osterbergwegs. Doch die Gemeinde Gmund will ihre Pläne durchsetzen. Quelle: Google Maps.
Im Juli stellte sich der Kreistag gegen eine Bebauung der Wiesen südlich des Osterbergwegs. Doch die Gemeinde Gmund will ihre Pläne durchsetzen. Quelle: Google Maps.

Unbebaut und grün sollten die Wiesen am Osterberg bleiben. Dies hatte der Kreistag am 15. Juli beschlossen. Preysing wollte die Wiesen südlich des Osterbergwegs komplett zum Bauland erklären lassen. Mit dem Beschluss haben die Kreisräte den Ortsplanern zunächst doppelt das Konzept vermasselt. Denn auch die Bereiche, die im bisherigen Konzept als mögliches Bauland eingetragen waren, sind jetzt auch wieder geschützt.

Doch Preysing wäre nicht Preysing, wenn er diese öffentliche Schmach auf sich sitzen lassen würde. Bereits eine Woche später zog er einen Plan B aus der Tasche: eine Ergänzungssatzung, die ihm zwei Wohnhäuser auf eben den Wiesen ermöglicht, die der Kreistag schützen will. „Das probieren wir jetzt aus“, wird der CSU-Rathauschef zitiert. Seine Gemeinderäte folgten ihm einstimmig.

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SGT beklagt Missachtung des Kreistages

Dies ist nun Wasser auf die Mühlen der SGT, die Preysing in einem offenen Brief vorwirft, er würde mit der geplanten Ergänzungssatzung den Kreistagsbeschluss vom Juli „partiell aushebeln und wissentlich in geschütztem Bereich Bauland ausweisen“. Dies sei eine nicht mehr zeitgemäße Missachtung einer weitsichtigen Kreistagsentscheidung. Gerade in der Gemeinde Gmund sei in den letzten Jahren durch massive Ausweisung von Bauland für Gewerbe- und Wohnungsbau geschütztes Land erheblich reduziert worden, heißt es weiter.

Die geplante Ergänzungssatzung umfasse zwar nur ein relativ geringen Bereich, es sei aber zu befürchten, dass hiermit Voraussetzungen geschaffen würden, die zu einem späteren Zeitpunkt weiteres Baurecht provozieren könnten. Um dem zu begegnen, habe eben der Kreistag in Miesbach ein deutliches Zeichen gesetzt und mit klarer Mehrheit eine Herausnahme der fraglichen Wiesen aus dem Landschaftsschutzgebiet angelehnt.

Als Begründung für die neue Ergänzungssatzung gab Preysing zwei aktuelle Bauanträge für den Osterbergweg an. Links und rechts des bestehenden Anwesens sollen zwei Häuser entstehen. Bei derart kleinteiligen Grundstücksumwidmungen ist eine Herausnahme aus dem Landschaftsschutzgebiet, oder eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich, berichtete Gmunds Geschäftsleiter Florian Ruml. Mit der neuen Satzung werden nun Teile der Wiesengrundstücke in den Innenbereich mit einbezogen und stehen fortan zur Bebauung zur Verfügung.

Landratsamt hält Wohnbebauung für möglich

Dem widerspricht die SGT und verweist auf Artikel 38 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Die anstehende Entscheidung des Landratsamtes zu Preysings Ergänzungssatzung stehe nicht im Einklang mit dem Gesetz, da nach dem Beschluss des Kreistages keine nachträgliche Änderung mehr erfolgen dürfe. Dem entgegnet Thomas Eichacker vom Landratsamt, Gmund sei bereits 1990 verbindlich in Aussicht gestellt worden, dass Flächen aus dem Schutzgebiet herausgenommen werden können.

„Dazu hat sich das Landratsamt verpflichtet und kann davon nicht mehr abrücken“, wird Eichacker zitiert. Völlig verbieten könne man eine Wohnbebauung also gar nicht, Kreistag hin oder her. Natürlich müsse jede Herausnahme trotzdem einzeln geprüft werden, aber grundsätzlich scheint der Ergänzungssatzung nichts im Wege zu stehen.

Die SGT kann der Argumentation nicht folgen. Bei der bewusst von der Gemeinde gegen den Kreistagsbeschluss genehmigten Ergänzungssatzung handele es sich um den „Tatbestand der vorsätzlichen Landschaftsverletzung“.

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