Überarbeitet wurde der Paragraph 5 der Gestaltungssatzung für Garagen und Stellplätze in Rottach-Egern. Denn oftmals seien die Schrägparkplätze an stark frequentierten Straßen das Problem. Wenn dort Fahrzeuge rückwärts ausgefahren werden, befürchte die Gemeinde Unfälle. „Wir wollen unsere Kinder, Senioren und Radfahrer schützen“, sagte Bürgermeister Christian Köck (CSU) zur Begründung der Aktualisierung.
„Künftig dürfen an öffentlichen Straßen maximal drei oberirdische Stellplätze pro Grundstück angeordnet werden“, weil sie ansonsten die Einfahrt verstellen würden. Mit dieser Ergänzung sollen laut Köck auch die Grundstückseigentümer „ermutigt“ werden, nicht immer das Maximum der Grundfläche auszuschöpfen, sondern auf den Grundstücken auch die erforderlichen Stellplätze herzustellen. Wenn sich alles auf der Straße abspiele, komme es immer wieder zu Behinderungen. „Den Ärger bekommen wir dann im Rathaus ab“, so Köck. Mit der „angepassten Satzung“ soll die Lage „entspannt“ werden.
Gefährliche Situationen verhindern
Touristikfachfrau Anastasia Stadler (CSU) machte darauf aufmerksam, dass etliche Beherbergungsbetriebe die erforderlichen Stellplätze nicht ablösen könnten. In die Satzung wolle man nicht gleich alle Betreiber aufnehmen, entgegnete Köck. Wenn es aber zu Härtefällen komme, müsse man die Einzelfallprüfung vorziehen. Möglich wäre dann eine Befreiung, wenn es überhaupt nicht anders gehe.
Wichtig sei jetzt aber, die Satzung eng zu fassen. Oftmals stelle sich in kleineren Seitenstraßen dieses Problem nicht. Aber in den Ortsverbindungsstraßen, wie beispielsweise der Valepper Straße, soll das Rückwärtsfahren aus einem Parkplatz „eingegrenzt werden“. Umso laxer man das formuliere, umso größer sei die Einladung des Missbrauchs.
Probleme mit „auswärtigen Architekten“
Auch der dritte Paragraph mit der Gebäudestellung, Höhenentwicklung, und den Abstandsflächen wurde den „aktuellen Bauvorhaben angepasst“, da hier ebenso nach Ansicht des Ortsplanungsausschusses „Handlungsbedarf“ bestehe. Vor allem auswärtige Architekten hätten mit ihren baulichen „Elementen“ das ortstypische Erscheinungsbild noch nicht verinnerlicht.
Mit der Änderung hofft Köck dies „sichern“ zu können. Die Satzung könne bei Bedarf aber jederzeit korrigiert werden. „Sie ist nicht in Stein gemeißelt“. Doch wenn etwas gegen den „Schutz der Baukultur“ laufe, könne mit der Gestaltungssatzung jederzeit eingegriffen werden.
In ihrem vierten Paragraph ist nun festgelegt, dass „Brüstungen von Balkonen und Loggien ortsüblich in Holz mit Balustern oder vertikaler Form zu gestalten sind. Sie dürfen nicht tiefer als die Dachüberstände, Traufen und Giebel sein. Außerdem können Wintergärten nur im Erdgeschoss unterhalb der Balkone bis zu ein Drittel der Länge der Giebel- und Traufseite errichtet werden“. Die Gestaltungssatzung wurde einstimmig ergänzt und neu erlassen.
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