Schnaps, das war ihr letzter Klau

„Nicht schon wieder“, ist von der Zeugin zu hören, die bereits zum zweiten Mal beim Miesbacher Amtsgericht erscheinen musste. Soeben hat sie erfahren, dass die Angeklagte wohl erkrankt sei. Lässt der Richter die Wiesseerin diesmal vorführen?

Der Ladendiebstahl in einer Wiesseer Edeka-Filiale konnte gestern aufgrund des Fernbleibens der Angeklagten vor Gericht nicht verhandelt werden.

Eine Flasche Schnaps soll die Angeklagte in einem Wiesseer Edeka-Laden geklaut haben. Für den gestrigen Donnerstag war die Verhandlung angesetzt. Doch die wichtigste Person fehlte: Die Angeklagte. Schon der zweite Termin, bei dem die Wiesseerin nicht erschienen ist.

Vor zwei Tagen habe das Gericht einen Telefonanruf von der Angeklagten erhalten, so Richter Walter Leitner, dass sie nicht zu dem anberaumten Gerichtstermin kommen könne, da sie erkrankt sei. Obwohl sie versprochen hatte, am Folgetag den Arzt aufzusuchen, läge dem Gericht bis jetzt kein ärztliches Attest vor, so Leitner.

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Auch der Kreuther Rechtsanwalt Martin Walch, der die Angeklagte verteidigt, gab auf Nachfrage des Richters an, dass er seither weder telefonischen noch schriftlichen Kontakt zu seiner Mandantin gehabt habe – trotz zahlreicher Bemühungen seinerseits.

Was, wenn der Angeklagte unentschuldigt fehlt?

Der Verdacht liegt nahe, dass die Angeklagte getreu dem Motto gehandelt hat: Wer nicht zur Verhandlung kommt, kann auch nicht verurteilt werden. Irrtum. Die Verurteilung findet nur zu einem anderen Termin statt, dann allerdings höchstwahrscheinlich mit weit schwerwiegenderen Konsequenzen.

Zwar findet laut §230 Strafprozessordnung (StPO) keine Hauptverhandlung ohne Angeklagten statt, aber nur in Ausnahmefällen darf dieser durch Nicht-Erscheinen glänzen. In aller Regel ist der Angeklagte verpflichtet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Verhindert werden soll damit, dass Urteile „im stillen Kämmerlein“ gefällt werden.

Ist der Angeklagte allerdings erkrankt – somit quasi „verhandlungsunfähig“ – und kann deshalb nicht bei Gericht erscheinen, gilt sein Ausbleiben als „entschuldigt“. Ein ärztliches Attest kann bis zum Prozesstag nachgereicht werden. Tut er dies nicht, hat der Richter die Möglichkeit, den Angeklagten entweder zwangsweise vorführen zu lassen oder einen Haftbefehl auszustellen.

Sitzung wird unterbrochen

Im Gerichtssaal dachte Leitner gestern laut darüber nach, die Angeklagte zwangsweise vorführen zu lassen. Ein Blick in seinen Terminkalender brachte ihn allerdings von dieser Überlegung ab. Der nächste Gerichtstermin war bereits angesetzt, der Tag mit Verhandlungen voll.

Sollte die Angeklagte tatsächlich erkrankt sein, käme es im Nachhinein zu „Haftprüfungsproblemen“, wie Leitner es ausdrückt. Ein neuer Verhandlungstermin setzte er damit auf Donnerstag, den 10. Juli an. Damit war auch die Sitzung erstmal beendet. Und die Zeugin trat zum zweiten Mal – ohne vernommen worden zu sein – den Heimweg an.

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