Steigende Mieten – und kein Ende in Sicht

Die Mieten im Oberland steigen immer weiter. Am Tegernsee liegt der Mietpreis aktuell zwischen 10 und 15 Euro pro Quadratmeter. Ein Ende der Mietpreissteigerung ist auch nicht abzusehen – aus Mangel an Alternativen.

Wer am Tegernsee zur Miete wohnen will, zahlt aktuell zwischen 10 und 15 Euro pro Quadratmeter.

Laut einer Statistik des Immobilienportals Immowelt.de liegt der aktuelle Mietpreis für eine 40 bis 80 Quadratmeter große Wohnung bei 15,29 Euro. Eine Wohnung mit mehr als 120 Quadratmetern kostet 19,84 Euro. Ähnliche Steigerungen lassen sich bei den Wohnungen zwischen 80 und 120 Quadratmetern beobachten.

Seit Januar dieses Jahres sind die Preise rasant angestiegen. Das war in der zweiten Jahreshälfte des vergangenen Jahres noch anders. Da blieben die Mietpreise über sechs Monate hinweg noch relativ konstant. Der Münchner Immobilienexperte Kevin Brugger (Pienzenauer Immobilien) kennt den Tegernseer Markt. Er weiß, dass die hohen Mieten dem steigenden Wohnraumbedarf geschuldet sind.

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Tegernseer Immobilien werden ihren Wert und ihre Beliebtheit aufgrund der hohen Lebensqualität erhalten, sodass mit weiteren Preissteigerungen zu rechnen ist.

Die gelebte Tradition, das familienfreundliche Umfeld, der Freizeitwert – das Alles habe eine sehr hohe Anziehungskraft, sagt er. Seiner Einschätzung nach ist ein Ende der Mietpreissteigerung aktuell nicht in Sicht, allein schon aus Mangel an Alternativen. Nachfolgend die Entwicklung der Mietpreise in den einzelnen Talgemeinden in den Jahren 2015 bis 2017. Die Zahlen beruhen auf Wohnungsangeboten, die öffentlich (Internet & Print) zur Vermietung ausgeschrieben waren:

Gmund:
2015 9,96 € pro m² | 2016 10,50 € pro m² | 2017 10,84 € pro m²

Kreuth:
2015 9,81 € pro m² | 2016 9,45 € pro m² | 2017 10,45 € pro m²

Bad Wiessee:
2015 10,55 € pro m² | 2016 10,93 € pro m² | 2017 11,51 € pro m²

Rottach-Egern:
2015 11,65 € pro m² | 2016 13,18 € pro m² | 2017 13,80 € pro m²

Tegernsee:
2015 11,25 € pro m² | 2016 12,56 € pro m² | 2017 14,18 € pro m²

Dennoch darf ein Vermieter seine Preise dem Markt nur schrittweise anpassen. Der Gesetzgeber regelt das in Paragraf 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darin heißt es in Absatz 1: Eine Veränderung des Mietpreises darf nur alle 15 Monate erfolgen. Auch wenn der Vermieter berechtigt ist, eine „Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.“

Erhöht sich die Miete – die innerhalb einer dreimonatigen Frist angekündigt werden muss – darf sie sich die nächsten drei Jahre nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen. Bei Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt ist sogar nur eine Erhöhung von 15 Prozent zulässig.

Schlupfloch “Möblierte Wohnungen”

Von dieser Regelung ausgenommen sind möblierte Wohnungen. Hier darf der Mietzins erheblich von der ortsüblichen Vergleichsmiete abweichen – ein beliebtes Schlupfloch, um die gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen. Bei einer Erstvermietung nach Neubau oder umfassender Sanierung ist der Vermieter frei im Festsetzen der Miete. Dann ist auch eine Steigerung des Mietniveaus über 15 Prozent möglich.

Begründet wird die ortsübliche Vergleichsmiete durch den qualifizierten Mietspiegel oder der Mietendatenbank der Kommune. Dem Vermieter ist es erlaubt, durch drei vergleichbare Wohnungen eine ortsübliche Vergleichsmiete selbst zu ermitteln. Mieter sollten sich sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit Mietvertrag und Vermieterkorrespondenz aufbewahren und Mieterhöhungen nachrechnen. Nur so kann im ungerechtfertigten Fall dagegen widersprochen werden.

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