Süßes, sonst gibt´s Saures

Halloween ist in Deutschland schon lange nichts Neues mehr. Seit vielen Jahren ziehen Kinder von Haus zu Haus und fordern Süßigkeiten ein. Wenn diese Bitte verwehrt bleibt, kann das “saure” Folgen haben. Die Grenzen zwischen erlaubten Streichen und einer Straftat sind allerdings fließend.

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Halloween steht vor der Tür. Woher der Brauch kommt, wurde in einem früheren Artikel der TS bereits ausführlich von einem Leser erklärt. Demnach kommt der Brauch gar nicht aus den USA, sondern wird diesen oft nur fälschlicherweise zugeordnet. Eigentlich stammt das Fest aus Irland.

Längst ist der Trend an den Tegernsee geschwappt. Heute ziehen auch hier gruselig verkleidete Kinder um die Häuser des Tals und fordern Süßigkeiten. Wer diesen Wunsch ablehnt, muss häufig mit einer Bestrafung rechnen. Denn es heißt nicht umsonst “Süßes, sonst gibt’s Saures”.

Keine klaren Grenzen

Doch dabei sollten gerade Eltern vorsichtig sein. Vieles, was den Kindern Freude bereitet, ist eigentlich ein Verstoß gegen das Gesetz. So sind beispielsweise Klingelstreiche erlaubt, Eier an Wänden und Fensterscheiben allerdings nicht. Auch beim Umwickeln eines Autos mit Klopapier ist Vorsicht geboten. Schon ein kleiner unbeabsichtigter Kratzer im Lack ist eine Straftat.

Grundsätzlich gelten Kinder ab 14 Jahren als strafmündig. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Jüngeren jeden Streich erlauben dürfen. “Die Grenzen sind da schwammig”, meint die Polizei.

Streiche kann man strafrechtlich nicht freigeben.

Sobald etwas beschädigt wird, liegt ein Tatbestand vor. Allerdings sei es an Halloween in den vergangenen Jahren sehr ruhig zugegangen im Tal, teilt die Polizei mit. Mittlerweile sei es so, dass nur wenig Kinder um die Häuser ziehen. Und wenn, dann würden die meisten Eltern gemeinsam mit ihren Kindern durch die Nachbarschaft ziehen.

Man kennt sich, man weiß, bei wem man schellen darf und welche Haustür man lieber meiden sollte. Wenn dann doch einmal die Polizei gerufen wird, dann selten wegen schwerwiegender Probleme. Oft sind es Ruhestörungen oder kleinere Streitereien.

Aufpassen sollte man dennoch. Denn gerade aufgrund der jüngsten “Grusel-Clown-Vorfälle” ist selbst die Polizei zu höchster Wachsamkeit angehalten worden. Sie hat Anweisungen bekommen, wie man solchen Scherzbolden begegnet. Geduldet werden Scherze dieser Art jedenfalls nicht.

Wer als Hausbesitzer weder von wandernden Geistern noch Monstern besucht werden will, sollte keine Halloween-Dekoration wie Lichterketten oder Kürbisse vor seinem Haus platzieren. Diesen “Geheimtipp” geben die Polizeibeamten.

Tipps für “größere Monster”

Doch auch Erwachsene müssen sich an gewisse Regeln halten. Auf Halloween folgt nämlich Allerheiligen. In katholisch geprägten Bundesländern, wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen, ein sogenannter stiller Feiertag. An diesen Tagen sind öffentliches Tanzen und laute Musik verboten. Eine Lockerung des Gesetzes legte in 2013 fest, dass Halloween-Partygänger immerhin bis zwei Uhr in Allerheiligen reinfeiern dürfen.

Danach müssen Feiernde auf Privatpartys umsteigen. Wie bereits in einem vorigen Artikel der TS berichtet, bieten diese ein kleines Schlupfloch. Ist eine Veranstaltung privat, kann weitergetanzt werden. Solange man auf die Lautstärke achtet.

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