Wann kippt das Tegernseer Alkoholverbot?

Das umstrittene Alkoholverbot an der Schwaighofanlage geht dieses Jahr bereits in seinen zweiten Sommer, doch die Diskussionen darum scheinen nicht abzureißen.

Nun gibt ein aktuelles Gerichtsurteil aus Baden-Württemberg den Kritikern solcher Verbote zumindest teilweise recht. Gegen eine ähnliche Verordnung hatte dort ein Bürger geklagt, und zwar „wegen unverhältnismäßigem Eingriff in die Freiheit des Einzelnen“.

Dieser Bereich der Tegernseer Schwaighofanlage ist auch in diesem Jahr tabu.
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Lärmbelästigung, Müll, Sachschäden und sogar eine potenzielle Gefährdung des eigenen Lebens. Die Gründe, warum die Stadt Tegernsee im letzten Jahr im Bereich der Schwaighofanlage den Konsum von Alkohol zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens verboten hatte, waren vielfältig.

Mit der Verordnung habe die Polizei nun eine rechtliche Grundlage, um die gesetzlichen Mittel wirksam einzusetzen, hieß es in der Begründung der Stadt. Vorher habe ein Einschreiten der Polizei nicht den erwünschten Erfolg gebracht, da die Gesetzesvertreter keine auf Dauer wirksame rechtliche Handhabe gegen die meist jugendlichen Personen hatten.

“Rechtlich unsauber”

Doch genau diese rechtliche Grundlage wird mittlerweile immer öfter angezweifelt und auch von Gerichten als unzulässig abgewiesen. Zum einen sei die Verordnung schon deswegen unnötig, da das Jugendschutzgesetz bereits ein Alkoholverbot für unter 16-Jährige vorsieht, womit sich die Verordnung bereits an zwei Drittel der betroffenen Personen richtet.

Zum anderen ist es unter Juristen höchst umstritten, ob das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Arikel 2 des Grundgesetzes auch den ungehinderten Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit enthält oder nicht.

„Aus meiner Sicht hätte eine Klage gegen die Verordnung derzeit gute Erfolgsaussichten“, meint zumindest Maximilian Olberding, stellvertretender Ortvorsitzender der Jungen Union Bad Wiessee und Jurastudent.

Ein neues Urteil vom Bodensee gibt Olberding in dieser Hinsicht zumindest teilweise recht. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim ein Verbot von Glasflaschen der Stadt Konstanz gekippt, da diese den für die Verordnung angegebenen Grund, nämlich die Verletzung durch Glasscherben, nicht hinreichend belegen konnte.

Geklagt hatte dagegen ein 24-jähriger Politikstudent, der sich in seiner Freiheit “beschnitten” sah. Da die Verletzungsgefahr durch Glasscherben auch Teil der Tegernseer Verordnungsbegründung war, könnte diese nun auf wackligen Füßen stehen.

Ordnungsrecht ist Ländersache

„Allerdings“, so betont Olberding, „ist das Polizei- und Ordnungsrecht in Deutschland Ländersache.“ Somit muss ein Urteil in Baden-Württemberg nicht zwingend auch Auswirkungen auf die Rechtsprechung in Bayern haben.

Markus Wrba, Gemeinderat in Kreuth und Rechtsanwalt, wollte sich zu dem konkreten Fall zwar explizit nicht äußern, sieht jedoch die Entwicklung, die dem Verbot zugrunde liegt, generell kritisch: „Das ist ganz offensichtlich ein gesellschaftliches Problem. Früher haben sich die Jugendlichen nicht dermaßen betrunken“.

Außerdem glaubt Wrba, dass ein Alkoholverbot zumindest teilweise zum Erfolg führen kann: „Ich denke nicht, dass wenn jemand nüchtern umherläuft, so viele Flaschen zu Bruch gehen, wie wenn in alkoholisiertem Zustand gefeiert wird.”

Die generelle Frage dabei ist jedoch, ob der Zweck auch die Mittel heiligt. Darf eine Stadt die Freiheit ihrer Bürger in dem gegebenen Maß einschränken, oder sollte dem Recht des Einzelnen hier nicht ein größerer Freiraum gewährt werden?

Im Zweifelsfall müsste wohl ein Richter die Entscheidung des Tegernseer Stadtrates beurteilen. Eine Klage hätte derzeit allerdings gute Aussichten auf Erfolg. Denn auch in Tegernsee ist unklar, welche konkreten Gründe zu dem generellen Verbot an bestimmten Stellen der Schwaighofanlage geführt haben. Solange die Verwaltung das nicht mit Zahlen begründet, steht die Verordnung auf tönernen Füßen.

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