Welcher Flüchtling hat Anspruch auf Arbeit?

Die Asylpolitik steht in der Kritik. Werden Flüchtlinge lieber abgeschoben anstatt integriert? Das sei nicht so einfach, gibt der Landrat zu Bedenken und verweist auf die Statistik.

Landrat Wolfgang Rzehak (Mitte) beim heutigen Pressegespräch. Links im Bild: Maria Grünwalder. Rechts: Stefan Köck.

„Viele Irritationen habe es in der Vergangenheit zum Thema Asyl gegeben“, so Landrat Wolfgang Rzehak bei einer Pressekonferenz im Landratsamt. Rzehaks Ziel: die Position seiner Behörde zur Flüchtlingspolitik klar zu machen. Denn es gebe einiges an Klärungsbedarf.

Die im Dezember letzten Jahres verkündete Regelung des Innenministeriums, „Asylbewerber mit geringer Bleibewahrscheinlichkeit“ dürften nicht mehr bleiben, löste Kritik und Unverständnis in den Gemeinden und Helferkreisen aus. Doch welche Asylbewerber dürfen arbeiten? Wird Integration durch die Abschiebepolitik zunichte gemacht? Welchen Handlungsspielraum haben die Landkreise in Oberbayern?

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Für Rzehak steht fest: sehr wenig. Das Landratsamt könne keine Gesetze ändern, sondern lediglich Möglichkeiten ausschöpfen. Und die seien begrenzt. Deshalb sei es auch wenig sinnvoll, der Verwaltung den „Schwarzen Peter“ zuzuschieben. Fakt ist, dass nur Flüchtlinge aus nicht-sicheren Herkunftsländern Anspruch auf Arbeit haben. Alle Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern erhalten generell keine.

Welcher Flüchtling hat Anspruch auf Arbeit?

Zu den sicheren Herkunftsstaaten zählen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Ghana, Senegal und die sechs Balkanländer sowie Montenegro und Serbien.

Momentan versorgt das Landratsamt 932 Asylbewerber. 874 davon stammen aus nicht-sicheren Herkunftsländern. Über die Arbeitserlaubnis dieser Asylbewerber entscheidet die Behörde. Und deren Grundaussage lautet:

Entschieden wird nach Ermessen, aber immer so liberal wie möglich.

Bei der Entscheidung berücksichtigt werden Dinge wie Integrationswille und Schutzquote. Kriterien, die sich negativ auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auswirken könnten, seien laut Köck a) begangene Straftaten, b) eine fehlende Mitwirkung im Asylverfahren sowie c) eine ungeklärte Identität.

Wer eine Chance auf eine Arbeitserlaubnis in Deutschland bekommt, darf dann vorerst bleiben. Damit Flüchtlinge, die eine Ausbildung bekommen, auch eine Garantie dafür haben, ihre Lehre beenden zu können, wurde die „3+2-Regelung“ eingeführt. Das heißt, sie dürfen ihre Lehre beenden und danach noch zwei Jahre weiterarbeiten.

Erste „Ausbildungsduldung“

Maria Grünwalder, zuständig für Ausländer- und Asylangelegenheiten, berichtet, es lägen im gesamten Landkreis zur Zeit weniger als fünf Anträge für die „Duldung einer Ausbildung“ vor. Die erste Genehmigung habe man gerade erst heute erteilt. Für einen Flüchtling, der bei einer Firma im Tegernseer Tal seine Lehre beginnt. Und Grünwalder betont:

Noch haben wir keinen einzigen Fall abgelehnt.

Asylbewerber, die bereits in einer Ausbildung sind und aus mittlerweile sicheren Herkunftsstaaten kommen, haben eine Art „Bestandsschutz“ und dürfen bleiben, sagt der Integrationsbeauftragte Max Niedermeier. Einer dieser Fälle ist Rajab Ali Sakhidad. Wie die Tegernseer Stimme berichtete hat der 23-Jährige die Chance auf eine Ausbildung in einem KFZ-Betrieb erhalten. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der Afghane auch in Deutschland bleiben darf.

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