Update – 22.03.2020 – 06.48 Uhr
Die bayerische Staatsregierung hat entschieden, die Notbetreuung auszuweiten. Ab Montag können Kinder auch dann in die Notbetreuung, wenn nur ein Elternteil in den Bereichen Gesundheitsversorgung und Pflege arbeitet. Voraussetzung ist, dass der Elternteil wegen dienstlich oder betrieblicher Notwendigkeit an der Betreuung des Kindes gehindert ist.
Ursprünglicher Artikel
Seit vergangenen Freitag gilt in ganz Bayern ein Betretungsverbot für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat dies in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales mit einer Allgemeinverfügung aufgrund der Corona-Pandemie am 13. März erlassen.
Demnach bleiben Kindergärten, Schulen oder andere Betreuungseinrichtungen vorerst bis einschließlich 19. April 2020 geschlossen. Dies stellt viele Eltern und Erziehungsberechtigte vor eine enorme Herausforderung. Denn was ist beispielsweise mit Kindern von Ärzten, Krankenschwestern oder auch freiwilligen Feuerwehrleuten? Für solche Fälle wurde eine Notbetreuung eingerichtet.
Diese Eltern haben Anspruch auf Notbetreuung
Diese Notbetreuung gilt für Kinder, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der sogenannten “kritischen Infrastruktur” tätig sind. Diese Berufe beschränken sich allerdings nicht nur allein auf das Gesundheitswesen oder die öffentliche Sicherheit. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat die Bereiche der kritischen Infrastruktur heute erweitert. Der Anspruch auf Notbetreuung gilt seither für Einrichtungen …
- der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege
- der Behindertenhilfe sowie Kinder-und Jugendhilfe
- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz)
- der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung)
- der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf)
- des Personen- und Güterverkehrs
- der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation)
- der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung
Voraussetzung für die Notbetreuung ist zudem, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die Betreuung zu übernehmen. In Fällen, in denen nur einer der beiden Erziehungsberechtigten im Bereich der kritischen Infrastruktur beschäftigt ist, besteht kein Anspruch auf Notbetreuung. Bei Alleinerziehenden genügt es, wenn der alleinerziehende Elternteil zur genannten Gruppe gehört. Die Einrichtungen können sich in Zweifelsfällen eine Bescheinigung der Arbeitgeber oder eine vergleichbare Bescheinigung (z.B. bei Selbstständigen) vorlegen lassen.
Dort werden Kinder ohne Krankheitssymptome betreut
Die Kinder werden dann in der Einrichtung betreut, die sie gewöhnlich besuchen. Jede Kindertageseinrichtung, wie beispielsweise Schulen, Kindergärten und Krippen, stellt eine entsprechende Betreuung sicher. Eltern, die ihren berechtigten Anspruch auf Notbetreuung wahrnehmen wollen, geben dieses ausgefüllte Formular bei der entsprechenden Kinderbetreuungseinrichtung ab. Die Mitarbeiter dort werden sich dann um die Weiterleitung kümmern.
Wichtig ist hierbei, dass die Kinder folgende Voraussetzungen erfüllen:
- das Kind weist keine Krankheitssymptome auf
- das Kind war nicht in Kontakt zu infizierten Personen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und das Kind weist keine Krankheitssymptome auf
- das Kind hat sich nicht in einem Gebiet aufgehalten, das durch das Robert-Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist (hier tagesaktuell abrufbar) oder seit seiner Rückkehr aus diesem Risikogebiet sind 14 Tage vergangen und es zeigt keine Krankheitssymptome.
Bayerns Familienministerin Carolina Trautner erklärt: „Die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten ausbreiten, ist besonders hoch.“ Sie appelliere daher an alle Eltern, „die Notbetreuung nur im Ausnahmefall zu nutzen. Dies dient dem Schutz der eigenen wie auch dem der anderen Kinder und dem der Erzieherinnen und Erzieher.“
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