Das Auf- und Abhängen von Wahlplakaten ein komplizierter Prozess, der an rechtlichen Vorgaben hängt. Einfach ein Wahlplakat irgendwo aufhängen? Geht nicht. Nach der Wahl einfach hängenlassen? Geht auch nicht. Wer aber entscheidet darüber?
Für die Genehmigung von Wahlplakaten sind die Gemeinden zuständig. Sie entscheiden, wo ein Plakat aufgehängt werden darf, und an welcher Stelle nicht. Genauso entscheiden sie auch darüber, wann ein Plakat wieder verschwinden muss.
Das Plakatieren im öffentlichen Raum bedarf nämlich einer Sondernutzungserlaubnis. So ist beispielsweise das Anbringen von Wahlplakaten an Telefon-, Strom- und Lichtmasten, Verkehrsschildern oder Bäumen untersagt.
Denn zum einen dürfen die Plakate den Straßenverkehr nicht behindern oder gefährden, zum anderen wollen die Gemeinden darüber darüber informiert sein, in welchem Zeitraum und Umfang die Plakate eingesetzt werden.
Die Wahl ist vorbei – und das Plakat hängt noch – und jetzt?
Hierfür stellen die Gemeinden vor einer Wahl vorübergehend Anschlagtafeln auf, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind. Eigene Plakatständer von Parteien und Wählergruppen sind im Gemeindegebiet Gmund zum Beispiel auf maximal 20 beschränkt.
Wer lieber auf einem Privatgrundstück werben will, kann dies natürlich in Absprache mit dem Eigentümer ebenfalls tun. Ist die Wahl vorbei, müssen die Parteien dafür sorgen, dass ihre Plakate spätestens nach einer Woche wieder abgehängt beziehungsweise entfernt werden. Was aber passiert, wenn Plakate nicht entfernt werden?
So wie das Wahlplakat der AfD, das auch eine Woche nach der Wahl in Festenbach zu sehen war? Laut einer Verordnung der Gemeinde Gmund aus dem Jahr 2004 über das „Anbringen von Anschlägen und Plakaten“ wird eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 500 Euro geahndet. Hier kontrolliert das Ordnungsamt.
SOCIAL MEDIA SEITEN