Gmund droht Geschäften mit 500.000 € Strafe

Ergänzung vom 14. November / 13:31 Uhr
Nachdem sich die Gemeinde Gmund vorgenommen hat eine Werbesatzung zu erstellen, steht dieser Prozess nun kurz vor dem Abschluss. Zukünftig dürfen Geschäftsinhaber nicht mehr so frei ihr Werbung aufstellen, wie es ihnen bisher gestattet war.

Sollten sie es dennoch tun, droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro.

Nur noch eine Anlage pro Betrieb

Die gestern beschlossene Satzung wird zukünftig strengere Regeln beinhalten als es in der vormaligen der Fall war. Zwar sind Werbeanlagen unter einem Quadratmeter auch weiterhin genehmigungsfrei, unterliegen aber trotzdem bestimmten Einschränkungen. So ist zukünftig nur noch eine Anlage pro Betrieb zulässig. Ähnliches hat man auch mit den Hinweisschildern vor. Diese sollen nur noch gebündelt und einheitlich angebracht werden dürfen.

Einzige Ausnahme von dieser Regelung sind die Gewerbegebiete und ähnliche Zonen, wie beispielsweise das Gelände der AVG an der Tegernseer Straße. Hier sind auch weiterhin mehr Werbeanlagen erlaubt als im Rest von Gmund. Gemeinderätin Christine Zierer war jedoch trotzdem skeptisch. “Wer kontrolliert denn das eigentlich? Also ich bin weiterhin dagegen”, so Zierer auf der gestrigen Bauausschusssitzung.

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500.000 Euro Bußgeld

Für Verwirrung sorgte aber nicht nur die Frage nach der Kontrolle, sondern auch der in der Satzung festgelegt Rahmen für das Bußgeld. Dieser beträgt nämlich 500.000 Euro.

“Das wird so wahrscheinlich nie verhängt werden. Das ist bloß der gesetzliche Rahmen und muss natürlich immer ins Verhältnis gesetzt werden”, beruhigte Bauamtsleiterin Christine Lang die Anwesenden. Und schließlich, betonte Bürgermeister Georg von Preysing, habe man die Satzung nicht erstellt, um Bußgelder einzutreiben. “Wir finanzieren uns durch andere Dinge”, so der Bürgermeister.

Ursprünglicher Artikel vom 1. August:
Kennen Sie die Tegernseer Trachtenwelt und den Outlett-Trachtenverkauf in Gmund? Ja? Sie sind also an den Werbeanlagen der beiden Geschäfte vorbeigekommen, und die Geschäftsnamen sind bei Ihnen hängen geblieben. Das freut die Marketingexperten: Werbeanlagen und Schilder verfehlen scheinbar nicht ihre Wirkung.

Nicht ganz einverstanden mit den Ausmaßen und der Gestaltung ist hingegen der Gmunder Gemeinderat und will demnächst die eigene Satzung überarbeiten, um derartige werbliche „Auswüchse“ besser reglementieren zu können. Andere Tal-Gemeinden haben hier bereits ihre Hausaufgaben gemacht.

Zuletzt beschäftigte sich der Gmunder Gemeinderat mit einem Antrag zur Anbringung einer Werbeanlage. Da alles den Regel entspricht wurde dem Antrag stattgegeben.
Zuletzt beschäftigte sich der Gmunder Gemeinderat mit einem Antrag zur Anbringung einer Werbeanlage.

In seiner jüngsten Sitzungen musste sich der Gmunder Bauausschuss mit dem Bauantrag des Geschäftsinhabers der Tegernseer Trachtenwelt auseinandersetzen. Dieser will an seiner Hauswand in der Tegernseer Straße dauerhaft eine Werbeanlage anbringen.

Wirklich begeistert wirkte das Gremium beim Erteilen der Genehmigung allerdings nicht. Die farbliche Gestaltung, die Art und der Umfang der Marketingmaßnahme würden allerdings den Gemeindeborgaben entsprechen, so Bauamtsleiterin Christine Lang.

Damit man zukünftig eine bessere Handhabe gegen allzuviel “Wildwuchs” hat, will Gmund die Vorgaben zukünftig enger fassen. Darüber waren sich alle Mitglieder des Bauausschusses einig: „Wir müssen hier was machen“, betonte nicht nur Bürgermeister Georg von Preysing.

Den heute noch gültigen und entscheidende Passus in den Satzungen Gmunds über die Gestaltung von Werbeanlagen zu finden, war gar nicht so einfach. Der Ort hat dafür nämlich keine eigene Regelung oder eine selbstständige Satzung. Es gibt aktuell nur einen einzigen Paragraphen in der Ortstgestaltungssatzung, der auf Richtlinien bei der ortsüblichen Gestaltung von Werbeanlagen hinweist:

§ 13 Werbeanlagen:
1. Werbeanlagen haben sich in der Farbgestaltung, der Materialwahl, der Anordnung und den Proportionen dem vorhandenen Gebäude unterzuordnen und anzupassen. Werbeanlagen dürfen insbesondere nicht stören durch übermäßige Größe, durch zu starke Kontraste und grelle Farbgebung sowie durch Häufung gleicher oder miteinander unvereinbarer Anlagen.

2. Die direkte Beleuchtung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. Indirekte Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendungsfrei hergestellt werden. Blink-, Wechsel- oder Reflexbeleuchtung ist unzulässig.

3. An Gebäuden dürfen Werbeanlagen nur bis zur Brüstungshöhe des 1. OG angebracht werden.

„Jede Regel hat auch Ausnahmen“

Wie genau die zu beschließende Werbeanlagensatzung in Gmund zukünftig aussehen soll, steht derzeit allerdings noch nicht fest. „Wie wollen wir das beispielsweise bei Veranstaltungsplakaten von Vereinen im Ortseingangsbereich oder mit der Eigenwerbung für unser Volksfest machen“, warf Gmunds Zweiter Bürgermeister Georg Rabl als Frage ein.

Hier müsse man schon genau überlegen, was und wie wir die Satzung formulieren, damit dies auch weiterhin möglich sei. Preysing dazu: „Jede Regel hat seine Ausnahmen.“ Hier würde man schon Lösungen finden.

Ob ein solcher Werbebanner in Gmund auch in Zukunft noch möglich ist muss sich noch zeigen.
Ob ein solcher Werbebanner in Gmund auch in Zukunft noch möglich ist muss sich noch zeigen.

Als Orientierung könnten den Gmundern vielleicht die Satzungen der übrigen Tal-Gemeinden dienen. Ausgenommen ist davon Kreuth. Auch hier gibt es keine explizite Regelung. Warum erläutert Theresia Becher aus dem Bauamt kurz und knapp: “Bisher hatte wir mit Werbeanlagen keine größeren Probleme”.

Nichts desto trotz haben Tegernsee, Rottach-Egern und Bad Wiessee bereits vor Jahren über die Bauordnung hinausgehende Vorschriften beschlossen, um den eigenen Ort nicht zu einem “kleinen Las Vegas” verkommen zu lassen. Ganz aktuell sind die Regelungen hingegen nicht.

In Tegernsee hat der Stadtrat 1995 – damals noch unter Bürgermeister Claus Cnyrim – die Werbeanlagensatzung beschlossen. In Bad Wiessee segneten die Räte um Bürgermeister Herbert Fischhaber die Werbeanlagensatzung 1993 ab – allerdings mit der Einschränkung, dass diese „nur“ eine Gültigkeit über 20 Jahre besitzt. Bedeutet: Spätestens 2013 muss sich auch Wiessee wieder mit einer Neufassung der Satzung beschäftigen.

Rottacher Ortsgebiet in drei “Schutzzonen” unterteilt

Relativ aktuell ist hingegen die Satzungsfassung Rottachs. Die ursprüngliche Werbeanlagensatzung verabschiedete man zwar auch bereits im Jahr 1998. Vor fünf Jahren hat der Rottacher Gemeinderat diese allerdings überarbeitet.

So ist das Rottacher Gemeindegebiet beispielsweise in drei sogenannte Schutzzonen untergliedert. Zur Schutzzone 1 gehören einige Straßen, in denen es für Gewerbetreibende aufgrund der Touristenströme und der Gewerbeansiedlung besonders geeignet ist, um Werbeanlagen anzubringen. Zu dem Gebiet gehören unter anderem die Ludwig-Thoma-Straße, die Nördliche und Südliche Hauptstraße sowie die Seestraße.

Ein Geschäftsgebäude inklusive dezenter “Werbeanlage” in der Rottacher Seestraße

Dort sind alle Werbeanlagen vom Landratsamt Miesbach abzusegnen. Ohne einen extra bei der Gemeinde eingereichten Antrag kann man normalerweise Werbung bis zu einem Quadratmeter anbringen. Das gleiche gilt für Werbung, die kürzer als zwei Monate befestigt wird.

Im gesamten Ortsgebiet müssen sich in jedem Fall sämtliche Werbeanlagen an das Landschafts-, Straßen- sowie das Ortsbild anpassen. Auch Schaufensterwerbung darf zum Beispiel nur im Erdgeschoss platziert werden und zehn Prozent der gesamten Fensterfläche nicht überschreiten. Darüber hinaus sind Werbefahnen und Werbeflaggen unzulässig – außer vor Ferienwohnungen und Hotels.

In reinen Wohngebieten ist Werbung komplett verboten

Im Schutzgebiet 2 sind Werbeanlagen schlichtweg untersagt, da es sich um reine Wohngebiete handelt. Dies umfasst mehr als 50 Gemeindestraßen, wozu auch der Weissach-Damm, die Haslau, Elmösl oder die Birkenmoosstraße gehören.

Etwas lockerer ist die Werbeanlagensatzung in „allgemeinen“ Wohngebieten, wie unter anderem in der Valepper Straße, der Kißlingerstraße oder der Aribostraße, die als Schutzzone 3 eingestuft werden. Hier ist zwar Werbung grundsätzlich nicht untersagt und es gelten ähnliche Regelungen wie in Schutzzone 1. Dafür darf allerdings keine Schaufensterfläche genutzt werden.

Zu Wahlkampfzeiten herrschen in Rottach – wie in allen anderen Gemeinde auch – übrigens eigene Gesetzte: Die Anbringung von Wahlplakaten ist dann – sechs Wochen vor und bis zu acht Tage nach der Wahl grundsätzlich zulässig.

Rottach als Vorbild für Gmund?

Ob die in Rottach geltenden Regelungen nun als Ideallösung bezeichnet werden kann und Gmund als Vorbild dienen könnte, muss sich letztlich noch zeigen. Der Gmunder Gemeinderat wird sich in jedem Fall sehr genau überlegen, wie er “werblichen Auswüchsen” entgegentreten will, ohne dabei die Betriebe zu sehr einzuschränken.

Denn ganz ohne Werbung kann ein Geschäft nur schwer leben. Und auch wenn es beispielsweise an einigen Baustellen im Tal hin und wieder “wüst ausschaut”, dürfte es die immer wieder ins Spiel gebrachten “Amerikanischen Verhältnisse” mit blinkenden Leuchtreklamen und / oder überdimensionierten Plakaten wohl niemals geben.

In Tegernsee zeigen Handwerksbetriebe, dass sie an den Bauarbeiten eines Hauses beteiligt sind.

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