Ab dem 11.01.2021 gelten auch in Bayern neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Wie Pressesprecherin des Landratsamts Miesbach Sophie Stadler erklärt, betreffen die verschärften Regeln den Landkreis Miesbach hauptsächlich in zweierlei Hinsicht.
Einerseits hinsichtlich des 15-Kilomter-Bewegungs-Radius ab einer Inzidenz von 200 und andererseits hinsichtlich der Schulen. „Die Rechtsgrundlage liegt noch nicht vor und wird auch erst für Freitagabend oder Samstag erwartet, sodass die nachfolgenden Ausführungen vorbehaltlich der letztendlich verbindlichen Rechtsverordnung zu verstehen sind“, betont Stadler allerdings.
Ausflugstourismus/15-Kilometer-Radius ab Inzidenz über 200
Ministerpräsident Markus Söder hat angekündigt, ab Montag einen Bewegungs-Radius von 15 Kilometern ab der politischen Grenze der Wohnortgemeinde einzuführen, wenn die Inzidenz in Landkreisen oder kreisfreien Städten über 200 steigt. „Diese Regel soll der Unterbindung touristischer Ausflugsfahrten dienen. Die Fahrt zur Arbeitsstelle oder zum Einkaufen bleibt davon unberührt“, stellt Stadler klar.
Das bedeutet: Steigt die Inzidenz im Landkreis Miesbach über 200, darf man touristische Ausflüge nur noch in einem Radius von 15 Kilometern rund um die Grenzen der Wohnortgemeinde machen und nicht mehr – nur um ein Beispiel zu nennen – zur Zugspitze fahren. Steigt die Inzidenz in einer anderen Gebietskörperschaft über 200, beispielsweise in München, dürfen die Bewohner der Stadt München keinen Ausflug mehr an den Spitzingsee machen, weil dieser mehr als 15 Kilometer von der Stadtgrenze entfernt liegt.
Diese Regel gelte nur, wenn die 7-Tages-Inzidenz auf über 200 pro 100.000 Einwohner steigt, also in sogenannten Corona-Hotspots. Landrat Olaf von Löwis bezieht hinsichtlich dieser Regelung klar Stellung: „Diese Steilvorlage könnte uns entlasten. Es ist also auf jeden Fall ein Schritt in die richtige Richtung und zeigt, dass der Ministerpräsident unseren Vorstoß ernst genommen hat.“
Löwis im Austausch mit anderen Landräten
Nun gelte es, die konkrete Ausgestaltung in der Rechtsverordnung abzuwarten, um Detailfragen beantworten zu können. Eine Problematik zeichnet sich nämlich schon jetzt ab: Theoretisch wäre es möglich, dass bei einer Inzidenz über 200 im Landkreis Miesbach die Landkreis-Bürger zum Verbleib im 15-Kilometer-Radius angehalten werden, jedoch gleichzeitig Bewohner anderer Landkreise mit niedrigerer Inzidenz den Landkreis Miesbach besuchen könnten.
Stadler stellt fest: „Das würde der Idee der Begrenzung des Bewegungs-Radius widersprechen, Kontakte in „Hotspot-Regionen“ zu unterbinden.“ Es bleibe abzuwarten, ob die Rechtsverordnung hier eine Lösung vorsieht oder ob die Landkreise selbst reagieren müssen.
„Wenn die Landkreise selbst reagieren müssen, wird der Landkreis Miesbach die Möglichkeit einer Allgemeinverfügung prüfen, die Besuche im Landkreis ab einer Inzidenz von über 200 einschränkt“, so die Sprecherin. Löwis hat sich hierzu bereits überregional erkundigt und mit anderen Landräten gesprochen:
Wir wollen niemanden aussperren, aber während einer weltweiten Pandemie muss es einfach nicht sein, dass Tausende gleichzeitig zum Rodeln gehen oder zu Skitouren aufbrechen. Ich hoffe, dass jeder sein Handeln nochmal reflektiert, auch unabhängig von rechtlichen Vorgaben.
Schulen
Auch für die 47 Schulen mit zirka 12.000 Schülern im Landkreis Miesbach gibt es Neuerungen. Schulamtsleiter Jürgen Heiß fasst die Änderungen, die voraussichtlich vom 11.01. bis 31.01. gelten, zusammen.
- Zunächst kein Präsenzunterricht an den Schulen in Bayern.
- Keine Verlängerung der Weihnachtsferien.
- Aussetzung der Faschingsferien 2021 „in klassischer Form“. Diese Zeit soll für das Aufholen von Lernstoff genutzt werden (Umsetzung noch nicht konkretisiert).
- Distanzunterricht an allen weiterführenden Schulen und Grundschulen.
- Sobald Präsenzunterricht wieder möglich wird, soll dieser zunächst an den Grundschulen starten.
- Notbetreuung für 1. bis 6. Jahrgangsstufe und Kitas (Aufnahme offenbar ohne dezidierte Bedarfsprüfung).
Anmerkung des Landratsamts: Diese Ausführungen gelten vorbehaltlich weiterer kultusministerieller Schreiben, die möglicherweise erst am Freitagabend am Schulamt eingehen werden.
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