Wiessees Zweitwohnungssteuer und Kurtaxe vor Gericht

Martin A. hat seit Jahren eine kleine Zweitwohnung in Bad Wiessee, die er 2015 kurzfristig als Erstwohnsitz nutzen musste. Für diesen Zeitraum verlangt die Gemeinde eine Zweitwohnungssteuer samt Kurbeitrag. Damit war der Wahl-Wiesseer nicht einverstanden und klagte nun vor dem Verwaltungsgericht. Heute kam es zur Verhandlung.

In dem Verfahren ging es nicht um die jüngste lineare Anhebung der Zweitwohnsteuer von zwölf auf zwanzig Prozent, die für manche Eigentümer nach deren Meinung relativ happig ausfiel. So stieg in einem der Tegernseer Stimme bekannten Fall die Steuer für eine Zweizimmerwohnung von ursprünglich 900 Euro jährlich mit dem Bescheid zum 1. April dieses Jahres rückwirkend auf nun 1.700 Euro.

Doch gegen diesen deutlichen Sprung habe sein Mandant Martin A. „keine Bedenken“ angemeldet, so Anwalt Wolfgang Schubaur aus Burgau bei der heutigen Verhandlung vor den Verwaltungsrichterinnen. Seinem Mandanten gehe es auch „nicht ums Geld, sondern ums Prinzip“. Denn die Summe, um die es im Sitzungssaal ging, war wahrlich bescheiden: 192 Euro Zweitwohnungssteuer und einen Kurbeitrag von 62 Euro. Diesen Gesamtbetrag von 254 Euro machte Bad Wiessee bei A. geltend, weil er 2015 seine Zweitwohnung vom 1. Mai bis Anfang September als Erstwohnsitz anmeldete.

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Er habe in dieser Zeit seine pflegebedürftigen Eltern im nahen Eurasburg des Landkreises Bad Tölz von Bad Wiessee aus versorgen müssen, erklärte Anwalt Schubaur den Wohnungswechsel. Danach habe der Kläger das Haus seiner Eltern geerbt und Wiessee wieder zum Zweitwohnsitz erklärt.

Häufige Änderungen der Zweitwohnungssteuer-Satzung

Die Vorgeschichte der Klage führt auch ins Jahr 2015 zurück. Damals hatte das gleiche Gericht im Oktober die seinerzeitige Satzung des Stufenmodells der Zweitwohnungssteuer von Wiessee wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz für nichtig erklärt. Diese Entscheidung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2017. Um dem richtungsweisenden Urteil aus Leipzig nachzukommen, hatte die Gemeinde dann im März 2018 rückwirkend zum 1. Januar 2015 eine neue Zweitwohnungssteuer mit einem linearen Steuersatz erlassen.

Auf Grundlage dieser Satzung schickte Wiessee Wohnungseigentümer A. dann einen neuen Bescheid rückwirkend für Mai bis September 2015. Dagegen zog dieser nun vor Gericht. Seine Begründung: „Er nutze die Wohnung nicht als Zweitwohnung im Sinne der Satzung“, daher sei er nicht steuerpflichtig. Gleiches gelte für ihn auch bei der Kurtaxe, die mit der Zweitwohnungssteuer verknüpft sei.

Steigerung auf 20 Prozent “recht sportlich”

Das Gericht hatte bei der heutigen Verhandlung in München sichtlich mit den verschiedenen Hebesätzen der Zweitwohnungssteuer in Bad Wiessee und deren Rückforderungen zu kämpfen. Deshalb plädierten die Richterinnen für einen Kompromiss, um das Jahr 2015 wegen des geringen Streitwerts zu „beerdigen“. Beide Seiten verständigten sich auf eine Kostenteilung der 254 Euro.

Einen Seitenhieb auf Wiessee konnte sich die Vorsitzende dennoch nicht verkneifen. Die jüngste Erhöhung der Zweitwohnungssteuer ab. 1. April 2019 auf 20 Prozent sei „recht sportlich“. Und sie stellte klar: Grundsätzlich ist es „problematisch, wenn Satzungen rückwirkend gelten“.

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