Hat der Revierleiter das Wild wirklich nicht gefüttert?

Die Wildtiere hatten es diesen Winter schwer. Vor allem während der Schneelage Ende Januar sind viele Tiere in Not geraten, weil das Futter knapp wurde. Gegen einen Revierleiter wurde wegen angeblicher Unterlassung der Fütterung Anzeige erstattet. Die Prüfung zieht sich in die Länge.

Die Wildtiere hatten es diesen Winter sehr schwer – gegen einen Revierleiter wurde Anzeige erstattet © Christoph Burgstaller

Die Wildtiere im Landkreis und im Tegernseer Tal hatten es während der starken Schneefälle Ende Januar nicht leicht. Viele Tiere waren vom Schnee eingesperrt und gelangten nicht mehr an die Futterstellen in der Umgebung. Verschiedene Stellen gaben Warnungen heraus, das Wild auf keinen Fall zu stören, die Hunde anzuleinen und die Jagd bis auf weiteres einzustellen.

Vor allem die Jäger waren in dieser Zeit in ihren Revieren dazu aufgerufen, dem Wild die nötige Versorgung zukommen zu lassen. In Kreuth soll das angeblich nicht der Fall gewesen sein. „Eine Anzeige wurde wegen angeblich unterlassener Fütterung gegen einen Jagdvorsteher und einen angestellten Jäger in einem Kreuther Jagdrevier gestellt“, so Pressesprecherin des Landratsamtes Sophie Stadler. Die Anzeige des Vereins „Wildes Bayern“ sei bei der unteren Jagdbehörde eingegangen und werde aktuell dort geprüft. Wie lange diese Prüfung dauert, könne man nicht genau sagen.

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In der Notzeit muss der Revierinhaber füttern

„Es ist die Pflicht der uJB, alle Anzeigen ergebnisoffen zu prüfen. Gerade deshalb ist es so schwer, schon vor Abschluss der Prüfung ein Zwischenergebnis bzw. eine Tendenz zu vermelden. Aber auf die ergebnisoffene Prüfung der uJB müssen sich alle Beteiligten verlassen können – sowohl Kläger, als auch Beschuldigte“, erklärt Stadler weiter. Rechtsgrundlage sei Artikel 43 des Bayerischen Jagdgesetzes.

Darin stehe eindeutig: In der Notzeit muss der Revierinhaber füttern. Notzeit herrscht dann, wenn das Wild während der Wintermonate unter einer dicken, gefrorenen Schneedecke nicht mehr ausreichend Futter findet – was derzeit im gesamten Landkreis Miesbach definitiv der Fall ist.

Der Teufel liegt im Detail

Der Teufel liege aber wie immer im Detail. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Rehwild und Rotwild. „Rotwild darf und muss nur im Rotwild-Gebiet gefüttert werden. Dazu muss die Fütterung möglichst früh und durchgehend beschickt werden, um einen Lenkungseffekt beim Wild zu erzielen“, so Stadler. Es gebe ein Fütterungskonzept für das Rotwild-Gebiet, um die Fütterung sinnvoll revierübergreifend zu steuern.

Das Wild mache aber natürlich nicht an Reviergrenzen Halt. „Dieses Fütterungskonzept wird derzeit überarbeitet. Gerade dieser Winter zeigt, wie wichtig ein gemeinsames Fütterungskonzept ist. Alle Beteiligten sollten deshalb die Chance nutzen und an der Überarbeitung des Fütterungskonzepts mitarbeiten“, betont die Pressesprecherin.

Artikel 43 des Bayerischen Jagdgesetzes

1) 1Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Revierinhabers, der im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet. 2Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

(2) 1Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes1)) nicht gefährdet werden. 2Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen.

(3) 1Der Revierinhaber ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten. 2Das gilt nicht für Rotwild, das auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 nicht gehegt werden darf.

(4) Kommt der Revierinhaber der Verpflichtung nach Absatz 3 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann die Jagdbehörde auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen und ausreichende Fütterungsanlagen aufstellen lassen.

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