Muss Bauer in der Au wieder öffnen?

Vor drei Wochen veröffentlichte das Verwaltungsgericht in München die Urteilsegründung zur Saurüssselalm-Klage. Alles schon bekannt, dachte man – doch schaut man etwas genauer hin, gibt es durchaus Spannendes zu entdecken.

Bauer in der Au: Seit fast neun Jahren muss die Öffentlichkeit draußen bleiben – ändert sich das nach dem Saurüsselalm-Urteil? / Quelle: Archivbild

Bald feiert eine der beliebtesten Alm-Berghütten in den Bad Wiesseer Bergen ein trauriges neunjähriges Jubiläum. Das der Schließung für den normalen Wanderer und Biker, also die allgemeine Öffentlichkeit. Spricht man mit den Einheimischen, Tourengängern, Genusswanderern oder auch Abo-Urlaubern vermissen alle die Einkehr beim Bauer in der Au. Bevor wir jetzt zu den möglichen Folgen des Saurüsselalm-Urteils für die Berggaststätte kommen, wagen wir eine kurze Rückschau, aber auch einen Blick auf die aktuellen Problemen – für alle, die die Hütte gar nicht mehr kennen und deren Geschichte.

1971 brannte der stolze Gutshof durch einen Blitzeinschlag ab. Erstmals erwähnt im Jahre 1346, damals noch im Besitz des Klosters Tegernsee, wurde der imposante Einfirsthof 1825 säkularisiert und ging in den Besitz der Wittelsbacher über. Nach dem Brand ließ Herzog Max von Bayern 1974 die kleine „Imbisshütte“ an gleicher Stelle errichten. 1988 ging die Bergastwirtschaft dann in Privatbesitz über.

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Was vor neun Jahren passierte

Der heutige Besitzer startete in den letzten Jahren diverse Anläufe in der Gemeinde und beim Landratsamt, den alten Einfirsthof wieder aufzubauen. Alle Versuche scheiterten. Zu unwirtschaftlich sei ein solches landwirtschaftliches Gehöft in der Tegernseer Almen-Welt, heißt es immer wieder aus der Verwaltung. Zumal Josef Haslberger, der inzwischen die halbe Wiesseer Bergwelt sein Eigen nennt, ein erfolgreicher deutscher Unternehmer ist und eben kein Landwirt.

Im Ranking der deutschen Familienunternehmen belegt der Freisinger mit der FIXIT TM Holding GmbH, dank eines geschätzten Jahresumsatzes von 500 Millionen Euro, Platz 532. Im Herbst 2013 hatte der Unternehmer keine Lust mehr auf die Berggaststätte. Kurzerhand kündigte er den Pachtvertrag mit dem Tegernseer Betreiber, Bräustüberl-Wirt Peter Hubert. Seitdem kommen nur noch auserwählte Menschen in den Genuss der Gastfreundschaft des Bauern in der Au. Ein Jahr später schloss der Großgrundbesitzer, den die SZ einst den „bayerischen Oligarchen“ nannte, auch die Söllbachklause. Gründe für die Schließungen seiner Almwirtschaften hat der Mann, der die Öffentlichkeit meidet, nie gegeben. Es wurde viel spekuliert. Aber wissen tun wir es alle nicht.

Ändert das Saurüsselurteil jetzt alles?

Damit standen die Wanderer und Biker in Wiessee bis zum Winter 2021, als Haslberger der Gemeinde die mehr als umstrittene „Saurüsselalm“ als vermeintlichen Ersatz vorsetzte, vor verschlossenen Türen. Nun jedoch könnte sich überraschend das Blatt wenden für uns Normalos. Ironischerweise ermöglicht durch einen vermeintlich gewonnenen Prozess um eben diese Saurüsselalm. Wir bitten euch Leser an dieser Stelle um etwas Geduld und Verständnis. Die folgende Reise durch die Urteilsbegründung der neunten Kammer des Verwaltungsgerichts München ist etwas langatmig, aber dafür möglicherweise umso interessanter im Ergebnis.

Gegen die Baugenehmigung und Nutzungsänderung für die Saurüsselalm im früheren Wander-Niemandsland im weitläufigen Alm-Imperium Haslbergers, hatte der Verein zum Schutz der Bergwelt e. V. geklagt (hier nachzulesen). Im Urteil bekamen der Nebenbeklagte, der Bauwerber Haselberger, als auch die Vertreter des Freistaats Bayern, das Landratsamt Miesbach, Recht zugesprochen. Die Baugenehmigung wurde als Sonderbauvorhaben im Außenbereich bestätigt. Der Betrieb also darf weitergeführt werden. Allerdings brachte die Urteilsbegründung auch andere Überraschungen mit sich.

Richterin kassiert Klageerwiderung des Bauwerbers

Zum einen widersprach Richterin Cornelia Dürig-Friedl ganz klar der Auffassung von Haselbergers Anwalt Herbert Kaltenegger. Der hatte als Argument zur Klageabweisung angeführt:

Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB liegt vor, da sich das Vorhaben baulich weiterhin als Teil der kulturellen Landschaft darstellt. Es besteht ein Bedarf für die Gastronomie, da dieses Gebiet touristisch stark frequentiert wird.

Dazu das Gericht in dem vorliegenden schriftlichen Urteil: „Die Almhütte mit gastronomischem Angebot ist im hier vorliegenden Einzelfall einer Nutzungsänderung der bestehenden Alm kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben iSd. § 35 Abs.1 Nr.4 BauGB, (…)“. Begründet wird das mit dem Vorhandensein zweier in der direkten Umgebung angesiedelten „Almwirtschaften“. Da es in unmittelbarer Nähe die Söllbachklause, die gerade saniert werde, sowie den Bauer in der Au gebe, sei der Verpflegungsbedarf für Wanderer ausreichend gedeckt. Wörtlich heißt es zu der zweiten erwähnten Gaststätte: “Ebenfalls auf dem Weg zur hier verfahrensgegenständlichen Almwirtschaft zweigt der Weg zu einer anderen Alm ab, die eine Baugenehmigung als Almwirtschaft hat und aktuell nur für geschlossene Gesellschaften genutzt wird.”

Priviligierung im Außenbereich für Privatfeiern

Eindeutig ist damit der Bauer in der Au gemeint. Und dann wird es interessant. Denn nun geht das Gericht im Urteil auf das Wesen einer Almwirtschaft ein:

“Der Privilegierungsrahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wird überschritten, wenn der Gaststättenbetrieb nicht auf die Versorgung von Wanderern zielt oder durch eine typische Gastronomie für Wanderer geprägt wird, sondern darauf ausgerichtet ist, die besondere Erholungseignung des Standortes auszunutzen, um die Nachfrage von anderen Gästegruppen – wie etwa Autofahrern, Busgesellschaften oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften – zu befriedigen oder erst zu erzeugen (BVerwG, B.v. 6.9.1999 – 4B 74/99; OVG Magdeburg, B.v. 8.10.2003 – 2 L 389/01).”

Auch diese Auslegung zur Privilegierung im Außenbereich ist eindeutig vom Gericht getroffen worden. Eine Privilegierung einer „Almgaststätte (Gaststättenbetrieb)“ sei also dann nicht gegeben, wenn die „besondere Erholungseignung“ ausgenutzt wird, um etwa Individualverkehr, Unternehmens-Events, private Feierlichkeiten und so weiter zu „befriedigen oder zu erzeugen“.

Bauer in der Au mit Tiefgarage

Um wieder auf den Bauer in der Au zurückzukommen, darf man sich doch fragen, warum diese Almwirtschaft dann ausschließlich für private Events und geschlossene Veranstaltungen genutzt werden darf, nicht aber für andere Gästegruppen? Die Anwohner an der Straße zum Bauer in der Au berichten regelmäßig über Autoverkehr zur Almgasstätte von Haslberger und seinem Nobel-Caterer Frühauf. Der ehemalige Bauamtsleiter der Gemeinde Bad Wiesssee, Helmut Köckeis, der sich jahrelang kontrovers mit Haslbergers Plänen herumschlug, stellte einmal fest, dass die Rechtslage aus seiner Sicht eindeutig sei: Nur Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie der Eigentümer selbst dürften den Fahrweg hoch zum ehemaligen Ausflugslokal nutzen.

Gänzlich kurioser wird es, bedenkt man, das in unmittelbarer Nähe der Gaststätte eine Tiefgarage genehmigt und gebaut wurde. Der Beton-Unternehmer braucht die jedenfalls nicht. Der hat sich in direkter Nähe zur Almgaststätte sein großes Bergdomizil verwirklicht.

Gleiche Regeln für alle in einem Wandergebiet?

Sicherlich, und das werden auch einige Leser jetzt anmerken, zitieren wir hier aus einem Urteil zur Saurüsselalm, doch die Aussagen zu den Bedingungen für eine Privilegierung einer Almwirtschaft im Außenbereich und auch zum Wesen einer Almgaststätte sind allgemein formuliert. Selbst wenn im Urteil einschränkend geschrieben wird:

(…), nach dieser Sachlage und wegen der jeweils unterschiedlichen Umgebung ist der hier entschiedene Fall nicht auf andere bewirtschaftete Hütten übertragbar.

Da aber der Bauer in der Au nur wenige Kilometer von der Saurüsselalm entfernt im gleichen Wandergebiet liegt, darf man im vorliegenden Fall durchaus eine Übertragbarkeit in Frage stellen. In den Ausführungen des Gerichtes findet sich übrigens eine weitere “starke Feststellung” zum Thema der Nutzung einer Almwirtschaft als „Event-Location“: “Übereinstimmend wurde aus fachlicher Sicht dargelegt, dass die überwiegend nachtaktive Tierwelt ab Eintritt der Dämmerung besonderen Schutz vor Lärm bedarf, der von einem zeitlich unbegrenzten Betrieb durch die Feiernden und den Autoverkehr bei Nacht ausgeht.”

Weiter heißt es dann auch noch:

Da bereits begrifflich eine Almwirtschaft der Versorgung von vor allem Wanderern und Radfahrern dient, die bei Tageslicht unterwegs sind und die darüber hinaus für die Allgemeinheit geöffnet ist, widerspricht eine Sondernutzung durch geschlossene Gesellschaften bei Nacht außerdem dem Charakter als Almwirtschaft.

In den letzten 9 Jahren war anscheinend die einzige Nutzung der Almwirtschaft des Bauer in der Au diese sogenannte „Sondernutzung“. Auch das lässt wenig Spielraum für Interpretationen. Und als wäre das noch nicht eindeutig genug in der Urteilsbegründung der neunten Kammer des Münchener Verwaltungsgerichtes festgelegt, wird dann auch noch der letzte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzung einer Almwirtschaft als reine „Event-Location“ mit Shuttle und Individualverkehr genommen – zumindest auf die Saurüsselalm bezogen:

Sonderveranstaltungen für eine geschlossene Gesellschaft sind deshalb nicht mehr vom Bestimmungszweck einer gastronomischen Almwirtschaft für die Allgemeinheit umfasst.

Natürlich beginnt zeitgleich mit der Urteilsbegründung zur Saurüsselalmklage nun auch die Diskussion der Juristen.

Ein Urteil – viele Interpretationen

Wiessees aktueller Bürgermeister Robert Kühn, angesprochen auf unsere Schlüsse aus dem Urteil, meinte: „Laut der mir vorliegenden Interpretation unseres Rechtsbeistandes kommen wir nicht zu den gleichen Ergebnissen.“ Der Rechtsbeistand des Klägers, der Verein zum Schutz der Bergwelt, hingegen gab folgende Auskunft: “Nach den Erläuterungen des Gerichts, ist durchaus die Frage legitim, wie es nun im Bauern in der Au weitergeht.”

Thomas Tomaschek, der sich auch mit den Folgen des Saurüsselalm-Urteils in Bezug auf die Landschaftsschutzgebiete im Kreistag herumschlägt, reagiert leicht resigniert auf unsere Anfrage zum Bauer in der Au: „Ich bin mir aktuell bei gar nichts mehr sicher, was die Auslegung von Gesetzestexten angeht. Da scheint mir langsam alles denkbar.”

Eure “Sicht aufs Urteil” ist gefragt

Euch Lesern, die ihr euch bis hierher durch unsere Interpretation des Urteilstextes und das Juristendeutsch gekämpft habt, sei gesagt, dass wir beileibe keine Juristen sind. Wir stellen hier nur unsere Sichtweise auf mögliche Folgen, die sich aus der Urteilsbegründung ergeben, zur Diskussion. Wie seht ihr das? Nutzt unsere Kommentarfunktion hier auf der Seite und auf Facebook  – immer auch unter der Fragestellung: Muss der Bauer in der Au wieder die Türen für alle Talbewohner und Gäste öffnen?

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