Vor einer Woche wurden Ex-Sparkassen-Chef Georg Bromme, Miesbachs ehemaliger Landrat Jakob Kreidl und Brommes Nachfolger Martin Mihalovits zu unterschiedlichen Strafen verurteilt. Bromme bekam wegen Untreue in 20 Fällen eine Freiheitsstrafe auf Bewährung von 18 Monaten, Kreidl elf Monate auf Bewährung wegen Untreue in sieben Fällen und der amtierende Sparkassen-Vorstandsvorsitzende seit April 2012, Mihalovits, wegen Beihilfe zur Untreue eine Verwarnung. Der Vorsitzende der Kammer, Alexander Kalomiris, meinte nach seiner Urteilsbegründung noch, „man kann sich überlegen, ob man angesichts der Strafbemessung, die die Staatsanwaltschaft gefordert hatte, hier noch Anlass sieht, Einspruch zu erheben“.
Ungewissheit über das Verfahren gegen Ex-Verwaltungsräte
Doch die Staatsanwaltschaft sieht weiterhin Klärungsbedarf. Sie legte nun gegen die drei Urteile von Kalomiris Einspruch ein. Auch Brommes Verteidiger Robert Jofer will nun eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, während Kreidls Anwalt nach dem Richterspruch keinen Hehl daraus machte, mit dem Urteil einverstanden zu sein. Somit wird auch fraglich, ob Bromme und Kreidl ihre festgesetzten 300 beziehungsweise 200 Sozialstunden ableisten müssen. Nach Auskunft von Pressesprecher Florian Gliwitzky müssen nun die Rechtsführer beider Parteien ihre Rechtsmittel innerhalb einer Woche begründen. Dann éntscheide der Generalbundesanwalt in Karlsruhe, ob er den Rechtsmitteln beitrete. Wenn ja, müsse der BGH einstimmig sein Urteil über die weitere Vorgehensweise beschließen. Doch Gliwitzky schränkt ein: “Die wenigsten Revisionen haben Erfolg”.
Mit der Revision bleibt unklar, ob und wann das abgetrennte Verfahren mit den sechs Verwaltungsräten der Kreissparkasse verhandelt wird. Kürzlich wurde noch spekuliert, dass es ein Rechtsgespräch für Wolfgang Rzehak und Co. bereits am 24. April geben könnte. “Eine Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens ist noch nicht getroffen”, so Gliwitzky. Das Gericht müsse nun klären, “wie es weitermacht”. Denkar sei laut Glwitzky ein “kurzer Strafbefehl” der Staatsanwaltschaft. Damit bliebe den Angeklagten erspart, “ins Licht der Öffentlichtkeit gezerrt zu werden”.
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