Keine Events aber Trüffelpizza auf der Saurüsselalm

Am 15. Juni entschied die neunte Kammer des Verwaltungsgerichts München, dass die Baugenehmigung und damit der gastronomische Betrieb der Saurüsselalm in Bad Wiessee rechtsgültig sei. Warum? Das steht nun fest.

Die Saurüsselalm in Bad Wiessee – jetzt ist ein Urteil gefallen

In dem der TS vorliegenden 37-seitigen Urteil des Verwaltungsgerichtes in München wird ausführlich begründet, warum das Gericht Mitte Juni (wir berichteten) zum verkündeten Urteil kam. Der Urteilsspruch lautete vor sechs Wochen:

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 15. Juni 2022 die Baugenehmigung in o.g. Verfahren aufgehoben, soweit mit dieser die Durchführung von 15 Sonderveranstaltungen im Jahr genehmigt wurde. Im Übrigen wurde die Klage gegen die Baugenehmigung abgewiesen.

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Diese Entscheidung zum Weiterbetrieb der Saurüsselalm als Speiselokal im Außenbereich fand bei Klägern und Beklagten ein geteiltes Echo. Alle Parteien wollten sich bis zur Urteilsbegründung aber noch nicht zu einer endgültigen Bewertung des ergangenen Rechtsspruchs durchringen.

Nun, wo die Begründung auf dem Tisch liegt, wird es die Aufgabe der jeweiligen Rechtsbeistände sein, diese zu prüfen. Innerhalb von vier Wochen können beide Parteien Rechtsmittel einlegen – also in Berufung gehen.

Saurüsselalm mit im privilegierten Bereich

Wir haben einige spannende Aspekte aus der Urteilsbegründung im Folgenden für euch zusammengetragen. Was deutlich hervorgeht ist, dass eine Privilegierung der Saurüsselalm scheinbar nicht vorliegt. Hier heißt es:

Die bewirtschaftete Almhütte ist nicht im Außenbereich nach § 35 Abs.1 Nr. 4 BauGB privilegiert.

Begründung für diese überraschende Einschätzung des Gerichts ist: Es bestehe im Wanderumfeld der Saurüsselalm ein ausreichendes Verpflegungsangebot für die Wanderer. Die Notwendigkeit eines weiteren Gastronomiebetriebes sei daher nicht gegeben – und dadurch gebe es auch keine Privilegierung für den Saurüsselalm. Trotzdem, heißt es weiter, sei die Klageerhebung begründet, soweit sie die 15 von der Gemeinde und dem Landratsamt genehmigten Sonderveranstaltungen im Jahr für geschlossene Gesellschaften mit Shuttleservice betrifft.

Sonderveranstaltungen für eine geschlossene Gesellschaft sind deshalb nicht mehr vom Bestimmungszweck einer gastronomischen Almwirtschaft für die Allgemeinheit umfasst.

Im Klartext: Es wird in den Abend- und Nachtstunden weder die 15 noch andere geschlossene Gesellschaften auf der Saurüsselalm geben. Und auch einen Shuttleservice hierfür nicht. Ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen sind die wöchentlichen Hüttenabende. Diese dürfen weiter stattfinden, da sie nach Auffassung des Gerichtes eine für eine „Almwirtschaft typische und traditionelle Veranstaltung“ seien.

In allen anderen Punkten des Bebauungsplans aber sei die Klage unbegründet, da die Änderung von landwirtschaftlicher zu gastronomischer Nutzung nicht gegen § 35 Abs.3 Nr.5 des Bau Gesetzbuchs verstoße. Ebenso, wird weiter ausgeführt, seien weder die Belange des Natur- und Artenschutzes noch die natürliche Eigenart der Landschaft durch die gastronomische Nutzung beeinträchtigt worden.

Gericht orientiert sich an neuen Standards der Alpenvereine

Auch das vom Verein zum Schutz der Bergwelt in der Klage vorgebrachte Argument, das Speisenangebot entspreche nicht der in der Nutzungsänderung festgelegten alpinen Verpflegung, entkräftete das Gericht mit dem Verweis auf veränderte Bedürfnisse in der heutigen Zeit. So orientiere sich die Kammer an den Standards auf Hütten einzelner Sektionen des Deutschen- und Österreichischen Alpenvereins. Wörtlich heißt es in der Begründung:

Diesen Standard der Alpenvereinshütten legt die Kammer als zeitgemäß auch mit Blick auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Privilegierung zugrunde.

Ebenso fanden die naturschutzrechtlichen Einwände der Kläger gegen das Gastro-Projekt bei Gericht kein Gehör. Der Vortrag der Kläger sei hierbei „unsubstantiiert“ gewesen. Beim mündlichen Prozess und bei der Inaugenscheinnahme sei nicht festgestellt worden, dass das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot des § 44 BNatSchG unberührt ist und deshalb vor der Genehmigung der Nutzungsänderung eine Bestandserhebung des Arteninventars erforderlich war.

Schützenswerte Tierwelt durch Gastro-Betrieb nicht bedroht

Zumal, so heißt es weiter, es sich um ein umgenutztes Almgebäude handelt, dass von intensiver Weidewirtschaft umgeben sei. Auch Auerhuhn, Haselhuhn, Birkhuhn, Waldschnepfe, Dreizehenspecht und Weißrückenspecht seien nicht nachweisbar durch den Betrieb der Almwirtschaft in ihrem Lebensraum bedroht, da dieser im Wald liege und nicht im Bereich der Alm.

Die Saurüsselalm sowie die vorgenommene baulichen Änderungen, wird weiter in der Begründung ausgeführt, liegen in einem „touristisch ohnehin stark frequentierten Bereich“ und beeinträchtigen weder das Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht, noch die „Erholungsfunktion“ der Alm. Im Gegenteil sogar:

Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sie dieser (Erholungsfunktion) eher zuträglich ist.

Ebenso befindet die Kammer, dass die Erschließung der Saurüsselalm nur für Wanderer und sonstigen notwendigen Verkehr gewährleistet sei. Die Erreichbarkeit der Alm mit dem Auto oder Bussen sei nicht möglich, wie auch der an einer Schranke gescheiterte Versuch des Klägers deutlich bewiesen habe. Der Bau oder Ausbau von Wegen oder Straßen habe vor Ort nicht festgestellt werden können.

Gericht kippt wie erwartet rechtlichen Status der Landschaftsschutzgebiete

Die letzten vier Seiten der Urteilsbegründung beziehen sich auf die im Landkreis kontrovers diskutierte Frage der Landschaftsschutzgebiete und ihrer Gültigkeit. Eindeutig ist aber die Aussage dazu im schriftlichen Urteil:

“Die Landschaftsschutzgebietsverordnung ist bereits formell unwirksam, weil die in § 1 VO zur Abgrenzung des Geltungsbereichs vorausgesetzte Landschaftsschutzkarte, in die mit grüner Farbe die Schutzgebiete in den Gemeinden Tegernsee, Rottach-Egern, Bad Wiessee, Kreuth und Gmund sowie des Tegernsees und Umgebung eingetragen sind, beim Landratsamt Miesbach nicht mehr im Original existiert.”

Die Diskussion über die Landschaftsschutzgebiete wird jedoch auf einer anderen Ebene weitergeführt. Die Erläuterungen und Begründungen zur Unwirksamkeit der LSG’s im Landkreis in diesem Urteil werden die Juristen, Naturschützer und Politiker im Landkreis noch eine lange Zeit beschäftigen.

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