Rottacher müssen Werbetafel ertragen

Im Oberachweg steht seit einiger Zeit eine Werbetafel. Die Gemeinde war nicht sehr begeistert und klagte dagegen. Doch trotz verstellter Aussicht hatten die Rottacher bei der Gerichtsverhandlung keine Chance. Und das hat mehrere Gründe.

Richterin Cornelia Dürig-Friedl  (links) und die Kläger vor der fraglichen Werbetafel.
Richterin Cornelia Dürig-Friedl (links) und die Kläger vor der fraglichen Werbetafel.

Richterin Cornelia Dürig-Friedl vom Münchner Verwaltungsgericht war wieder einmal an den Tegernsee gereist, um sich die baulichen Umstände persönlich anzusehen. Dieses Mal galt es eine große Werbetafel der Ströer Außerwerbung GmbH & Co. KG zu beurteilen.

Es handelt sich um eine normale Plakatwerbewand, wie man sie überall im Stadtbild finden kann. Nun ist Rottach-Egern aber keine Stadt, sondern ländlicher beziehungsweise Wohnbereich. Die Tafel steht zu dem zwar auf einem Gewerbegrundstück der Deutschen Telekom, aber doch direkt an der Grenze zum Wohngebiet.

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Gestörter Blick

Die Kläger meinten zum einen die Tafel würde das bauliche Gesamtbild der Straße stören, denn alle anderen Wohngebäude halten einen gewissen Abstand von der Straße und haben einen Vorgarten, zum anderen stört sie die Wirkung der Werbung in das Wohngebiet hinein.

Dürig-Friedl machte allerdings klar, dass die Tafel eindeutig auf einem Gewerbegrundstück im Mischgebiet liegt. Auch baulich konnte sie keinen Mangel erkennen, denn im Bebauungsplan war keine Bebauungsgrenze zur Straße vermerkt. Eine faktische Baugrenze, also eine den Bebauungsplan ersetzende, einheitliche Bebauung auf den Nachbargrundstücken, existiere nicht. Es seien schlicht zu wenig Grundstücke, die hier herangezogen werden könnten.

So sieht die verstellte Aussicht aus: Ein Parkplatz und ein Gewerbegebäude.
So sieht die verstellte Aussicht aus: Ein Parkplatz und ein Gewerbegebäude.

Die Kläger sahen dagegen eine negative Wirkung in das Wohngebiet hinein. Richterin Dürig-Friedl:

Das ist doch der Sinn einer Werbeanlage. Sie muss wirken. Und es ist das Recht des Unternehmers hier werben zu wollen.

Sie habe sich vergleichbare Urteile zu dem Thema angesehen, aber bei denen ginge es entweder um viel größere Tafeln von um die 100 Quadratmeter oder um beleuchtete Werbeflächen. Hier sei eine viele kleinere, unbeleuchtete Fläche Verhandlungsgegenstand. Unter Betrachtung aller Gesichtspunkte erklärte Dürig-Friedl:

Die Tafel bleibt.

Den Vertretern der Gemeinde empfahl sie noch einmal den Bebauungsplan zu überarbeiten und schützenswerte Bereiche eindeutig kenntlich zu machen und die seitliche Begrenzung zur Straße zu benennen. Zunächst zogen die Rottacher allerdings ihre Klage zurück.

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