Wie kann man das Recht auf Privatparkplätzen durchsetzen?

Welche Regeln gelten auf einem privaten Parkplatz?

Auf Privatgelände ist die Straßenverkehrsordnung teilweise außer Kraft gesetzt. Eigentümer haben das Recht, selbstständig sinnvolle Regeln für den ruhenden und fahrenden Verkehr auf ihrem Privatgrundstück festzulegen. Im Falle von Privatparkplätzen sind dies etwa die Art der Autos, die parken dürfen, Parkverbote für Unbefugte und die erlaubte Parkdauer.
Doch wie können Inhaber von privaten Parkplätzen ihr Recht durchsetzen, wenn immer wieder mutwillig gegen dieses verstoßen wird?

Wenn das Parkverbot nicht für jeden gelten soll

Eigentümer dürfen bestimmte Fahrzeuge vom Parkverbot ausnehmen. Hierfür gibt es im Fachhandel eindeutige Schilder, auf denen gekennzeichnet ist, dass Dienstwagen, Besucher, Mitarbeiter, Kunden, Radfahrer, Anlieger und Fahrzeuge mit einem bestimmten Autokennzeichen trotz Parkverbots halten dürfen.
Das deutsche Recht lässt außerdem die Aufstellung eines Behindertenparkplatzes zu, wenn dieser durch das entsprechende Verkehrsschild markiert wurde. Eine andere typische Ausnahme vom Parkverbot ist durch die Aufstellung einer Ladezone möglich, sodass der Parkplatz für Ladefahrzeuge offen ist.

Was sind Parkgebotsschilder?

Parkgebotsschilder fordern Inhaber bestimmter Fahrzeuge dazu auf, ihr Fahrzeug an dieser Stelle abzustellen. Auf diese Weise können z. B. Fahrradfahrer und Motorradfahrer ihr Fahrzeug an dieser festgelegten Zone parken, sodass auf dem Grundstück eine gewisse Ordnung vorherrscht und die Fahrer dieser Fahrzeuge Autofahrern und anderen Verkehrsteilnehmern nicht die Parkplätze und Zugangswege versperren.

Markierung von Verbotsschildern ist Voraussetzung

Das Recht zur Definition von Privatparkplätzen gilt nur, wenn diese durch ein entsprechendes Parkplatzschild kenntlich gemacht wurden. Dabei dürfen Privatpersonen ein grundsätzliches Parkverbot für Unbefugte verhängen. Bei Bedarf kann das Parkverbot noch unmissverständlicher dargestellt werden. Eine äußerst abschreckende Wirkung hat z. B. der Hinweis, dass Unbefugte kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Was tun, wenn gegen das Parkverbot verstoßen wird?

Inhaber von Privatparkplätzen müssen vor Kontaktaufnahme mit dem Abschleppdienst die Verhältnismäßigkeit wahren und sind dazu aufgefordert, dem Parksünder nach dem Ersteindruck noch eine überschaubare Zeitspanne zu gewähren, in der es diesem gestattet wird, seinen Wagen vom Privatparkplatz umzustellen. Wenn möglich, sollte via Telefon oder E-Mail Kontakt mit dem Fahrer aufgenommen werden.
Wird hingegen die Zufahrt zum Grundstück oder zur Garage zugeparkt, darf sofort der Abschleppdienst gerufen werden.

Alternativen zum Abschleppdienst

Wird immer wieder von derselben Person gegen das Parkverbot verstoßen, ist die Konsultation eines Anwalts zulässig, der den wiederholten Parksünder zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung auffordert. Weigert sich dieser oder parkt trotz geleisteter Unterschrift erneut auf dem Privatparkplatz, gehen die Kosten für den Falschparker erheblich in die Höhe. Alternativ bietet sich die Anzeige bei der Polizei an. Diese darf allerdings keine Bußgelder verhängen.
Was aber erlaubt ist, ist die Verhängung einer Vertragsstrafe, die auch als Konventionalstrafe bekannt ist. Besitzer des Privatparkplatzes dürfen die Höhe der Vertragsstrafe nach eigenem Ermessen festsetzen, und für die Verhängung ist keine schriftliche Unterschrift des Falschparkers erforderlich, weil ihm sein Verstoß gegen die Besitzstörung bewusst gewesen sein muss.
Generell gilt, dass zur eindeutigen Schuldfeststellung die Dokumentation des Fehlverhaltens mit Foto, Kamera und Zeugenaussagen vor Gericht hilfreich ist.

Privatparkplätze im Gewerbe

Privatparkplätze sind aus dem Gewerbe bekannt. Besonders für Supermärkte ist die Aufstellung von Kundenparkplätzen die Regel, sodass das gesamte Areal den Kunden vorbehalten ist, die den Parkplatz während ihres Einkaufs nutzen dürfen. Auch hier ist das Risiko für eine Vertragsstrafe oder ein kostenpflichtiges Abschleppen recht hoch, denn besonders große Supermärkte engagieren oftmals sogenannte Parkraumbewirtschafter, die das Gelände zur Bekämpfung von Falschparkern überwachen.
Ferner ist hier mit einer Videoüberwachung zu rechnen, deren Aufnahmen bei Gericht als Beweismaterial herangezogen werden können. Auch Arztpraxen richten oft Parkplätze ein, die nur für Patienten gelten, während es an Schulen in der Regel Lehrerparkplätze gibt, die allein den Lehrkräften vorbehalten sind.

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